Angesichts des bevorstehenden Events „Stausee in Flammen“ hat das zuständige Ordnungsamt im Saale-Orla-Kreis eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zum Befahren des Hohenwarte-Stausees erlassen, die Sie hier nachlesen können.
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis
Vollziehung der Verordnung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis vom 01.02.2013 für die Nutzung der Hohenwartetalsperre (Stauseeordnung)
Die amtliche Bekanntmachung dieser Verfügung ist im Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises vom 30.06.2017 erfolgt. Sie können sie hier herunter laden.
Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren im Rahmen der Veranstaltung „Stausee in Flammen“ am 22.07.2017 auf dem Hohenwartestausee
Das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Stauseeordnung darf die Hohenwartetalsperre vom Samstag, dem 22.07.17 in der Zeit von 20.00 Uhr bis Sonntag, den 23.07.17, 01.00 Uhr unter den in Ziffern 2 und 4 genannten Bedingungen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren befahren werden.
2. Die Sperrzeit wird ausschließlich zur Teilnahme an der Veranstaltung „Stausee in Flammen“ aufgehoben. Interessenten können nur teilnehmen, wenn ihr Fahrzeug über eine ausreichende Beleuchtung verfügt. Nach dem Sonnenuntergang müssen Positionslichter oder mindestens ein nach allen Seiten sichtbares weißes Licht gesetzt werden.
Unmittelbar nach Beendigung des Feuerwerkes am Campingplatz Portenschmiede haben die Teilnehmer unverzüglich ihre Liegeplätze aufzusuchen.
3. Zur Durchführung des Feuerwerkes wird eine Sperrung der Wasserfläche – Abschusszeit: ca. 23:00 Uhr - bis zum Ende des Feuerwerks weiträumig - im Bereich Campingplatz Portenschmiede – Richtung Hermannsfelsen - in alle Richtungen zum Abbrennort auf dem Wasser- vorgenommen.
4. Den Anweisungen der Polizei und des Veranstalters ist Folge zu leisten.
5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wird angeordnet.
6. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Oschitzer Straße 4, 07907 Schleiz, einzulegen.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass dieser auch dann wirksam wird, wenn Sie den Bescheid mittels Widerspruch angreifen.
Nach Einlegung des Widerspruchs können Sie beim Landratsamt Saale-Orla-Kreis oder beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarplatz 4 in 99423 Weimar die Aussetzung der Vollziehung oder beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs beantragen (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO).
Schleiz, den 13.06.2017
Im Auftrag
gez. Mäder
Fachdienstleiter Öffentliche Ordnung
Der Gesamtbescheid zur Allgemeinverfügung liegt im Landratsamt des Saale-Orla-Kreises, im Fachdienst Öffentliche Ordnung, Zimmer 41, in 07907 Schleiz, Oschitzer Str. 4 zur Einsichtnahme aus.