Saalfeld. Der Landkreis hat in einer neuen Allgemeinverfügung weitere Einschränkungen für das öffentliche Leben angeordnet. Danach sind praktisch alle Freizeiteinrichtungen und öffentliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen. Gaststätten dürfen nur noch von 6 bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Geschäfte bleiben vorerst geöffnet, da der Freistaat bisher noch davon abgesehen hat, eine Schließung anzuordnen. Damit soll zumindest für Thüringen eine einheitliche Regelung sichergestellt werden.
Die Allgemeinverfügung sieht im Einzelnen die Schließung folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr vor:
- Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Museen und Schaubergwerke;
- Fitness-Studios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Saunen und Solarien;
- Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen;
- Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und –angeboten bzw. Sportanlagen;
- Spielhallen und Spielbanken;
- Tanzlustbarkeiten;
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen;
- Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger. Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern;
- Mehrgenerationenhäuser;
- Seniorenclubs, Seniorenbüros;
- Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen
- Tagespflegeeinrichtungen nach SGB XI;
- Beratungsstellen;
- Frauenzentren.
Rehabilitationsangebote in Gruppen sind untersagt. Einzelfallbehandlungen in Physiotherapien und Ergotherapien sind von diesem Verbot ausgenommen.
Spezielle Regelungen gelten für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe. Für sie gilt: Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt. Besuchsverbote sind auszusprechen. Für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gilt zum Schutz Bewohner ein generelles Besuchsverbot.
Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Restaurants und Speisegaststätten sind generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen.
Diese Maßnahmen gelten entsprechend für Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung von Übernachtungsgästen sowie Bibliotheken.
Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für die Notbetreuung von Menschen mit Behinderung sind die Ausnahmeregelungen der Allgemeinverfügung zur Schließung von Schulen und Kindertagesstätten vom 13.März 2020 entsprechend anzuwenden. Weiterhin wird den Trägern empfohlen, die Öffnungsklauseln des Landes bei Betreuungsangeboten für Eltern in Berufen kritischer Infrastruktur zu berücksichtigen.
Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die
- sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden;
- bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist;
- die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten
sind auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen.
Die Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft (also am 19. März) und gilt bis zum 19. April 2020.
Peter Lahann
Presse- und Kulturamt