AKTUALISIERUNG
Bitte beachten Sie: ab 28. März gelten die Regeln für ALLE Reiserückkehrer aus dem Ausland!
Die Risikogebiete sind tagaktuell festgelegt. Seit Samstag, 21. März 2020, gehört Ägypten neu dazu.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
Hier noch einmal die gültigen Regeln für Reiserückkehrer und Personen, die Kontakt zu positiv auf COVID-19 getesteten Personen hatten:
Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut aufgehalten haben, oder die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige SARS-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet bzw. 14 Tagen nach dem letzten Kontakt zu der mit SARS-CoV-2 infizierten Person verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbstgenutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten.
Schülerinnen und Schülern sowie Kindern bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut aufgehalten haben, ist zudem untersagt, in diesem Zeitraum eine Schule, eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle zu betreten. Personensorgeberechtigte des vorgenannten Personenkreises haben für die Erfüllung der dieser Untersagung Sorge zu tragen.
Die unter Ziffer 1 genannten Personen und die Personensorgeberechtigten der Personen unter Ziffer 2 sind verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch im Gesundheitsamt Saalfeld unter der Telefonnummer 03671- 823 823 zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Risikogebiet (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen.
Weisen die in Ziffer 1 und 2 genannten Personen Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich telefonisch den Hausarzt zu kontaktieren.
Die Personen unter Ziffer 1 und 2 sind verpflichtet, den direkten Kontakt mit anderen Personen zu vermeiden. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.
Die Personen unter Ziffer 1 und 2 dürfen keine Mittel des öffentlichen Personenverkehrs benutzen.
Sollte während der angeordneten Quarantänezeit eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die Personen unter Ziffer 1 und die Personensorgeberechtigten der Personen unter Ziffer 2 verpflichtetet, den Rettungsdienst so sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.
Peter Lahann
Presse- und Kulturamt