Saalfeld. „Auf Grund der seit Wochen andauernden Trockenheit und der damit verbundenen geringen Wasserführung in den Gewässern ist die Entnahme von Wasser mittels Pumpen oder Schläuchen derzeit nicht zulässig“, darauf weist Thomas Feuerstein von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises dringend hin. „Das Verbot der Entnahme gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Genehmigung für eine Wasserentnahme durch die zuständige Behörde erteilt wurde.“
In Ausnahmefällen Entnahme weiter zulässig
Es gibt auch eine Ausnahme, bei der die Entnahme bei vorliegender Genehmigung weiter möglich ist: Die Entnahme von Oberflächenwasser aus Gewässern 1. Ordnung, im Landkreis die Saale, Schwarza, Loquitz, und die Lichte unterhalb der Talsperre, ist weiter zulässig. Die Genehmigung bleibt also nur bei diesen Gewässern 1. Ordnung in Kraft.
Erlaubt ist weiterhin das Schöpfen mit Handgefäßen, welches dem Allgemeingebrauch gemäß § 37 des Thüringer Wassergesetzes unterliegt.
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz gilt die Erlaubnispflicht
Die untere Wasserbehörde weist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Benutzung darstellt, welche entsprechend § 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig ist. Hiervon ausgenommen ist, wie eingangs ausgeführt, lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen.
Maßnahmen aus ökologischen Gründen erforderlich
„Das Verbot der Wasserentnahme ist erforderlich, da das Niederschlagsdefizit der vergangenen Monate zu sehr geringen Abflüssen in den Oberflächengewässern geführt hat“, erklärt Feuerstein. „Die Wasserführung liegt gegenwärtig deutlich unter dem langjährigen mittleren Niedrigwasserabfluss für diese Jahreszeit. Die derzeitigen Abflüsse sind für einen ökologisch notwendigen Abfluss erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Gesetze regeln Bußgelder bei Verstoß
Das Entnehmen von Wasser mit Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz dar und kann mit Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Auch die Entnahme von Oberflächenwasser mit vorliegender Genehmigung ist bei geringer Wasserführung und einer damit verbundenen Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz dar.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter
Tel.: 0 36 71-8 23-8 13 oder 8 23-8 14 zur Verfügung.
Martin Modes
Presse- und Kulturamt