Das Landratsamt sucht Bewerberinnen und Bewerber als ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Gera. Bewerbungen können ab sofort bis zum 22. Juli eingereicht werden. Der Kreistag erstellt eine Vorschlagsliste mit 19 Bewerberinnen und Bewerbern, die mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss. Anschließend wählt der Richterwahlausschuss beim Verwaltungsgericht die erforderliche Anzahl der ehrenamtlichen Richter aus der Vorschlagsliste des Landkreises aus.
Der komplette Ausschreibungstext wird im Amtsblatt am 06. Juli 2020 veröffentlicht und kann hier nachgelesen werden:
Vorschläge für die Wahl ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht Gera
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter der allgemeinen Kammern bei den Verwaltungsgerichten in Thüringen endet am 9. November 2020.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 28 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung aufgefordert, wieder eine Vorschlagsliste für die Neuwahlen der ehrenamtlichen Richter aufzustellen und diese durch die jeweilige Vertretungskörperschaft mit 2/3 Mehrheit bestätigen zu lassen.
Voraussetzungen für eine Wahl zum ehrenamtlichen Richter:
Zwingende Voraussetzung für die Wahl ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus sollen die Kandidaten das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Vom Amt eines ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
Anmerkung: Maßgeblich ist das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes, nicht der Kommunalvertretungen.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Ergänzt werden diese Ausschlussgründe durch § 44a des Deutschen Richtergesetzes. Danach soll zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Die für die Berufung zuständige Stelle, im vorliegenden Fall der Präsident des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender des Wahlausschusses, kann zu diesem Zwecke von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zu ehrenamtlichen Richtern können ferner nicht berufen werden:
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Richter,
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Was sollte man wissen?
- Die ehrenamtlichen Richter werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
- Die ehrenamtlichen Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
- Ehrenamtliche Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz.
- Ein ehrenamtlicher Richter wird in der Regel an zwölf Tagen im Jahr Sitzungen benötigt.
- Die Vorschlagslisten werden in der Regel durch politische Parteien, gesellschaftliche Einrichtungen und Organisationen erstellt.
- Bisherige ehrenamtliche Richter können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden.
- Benennungen durch Bürger einschließlich Selbstbenennungen sind zulässig.
- Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist aufgefordert, 19 Bürger und Bürgerinnen als ehrenamtliche Richter dem Verwaltungsgericht Gera vorzuschlagen. Diese Vorschlagsliste soll dem Präsidenten des jeweiligen Verwaltungsgerichts vorgelegt werden.
- Über die Aufnahme der ehrenamtlichen Richter in die vom Gericht benötigte Vorschlagsliste des Landkreises entscheidet der Kreistag.
- Bei den Gerichten wählt sodann ein Wahlausschuss die erforderliche Anzahl der ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten aus. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Die Vorgeschlagenen werden durch den Präsidenten vom Ausgang der Wahl unterrichtet.
Wo kann ich mich bewerben?
Sie können sich bei den gesellschaftlichen Einrichtungen und Organisationen bewerben und um Aufnahme auf die Vorschlagslisten bitten. Für Selbstbenennungen nimmt das Landratsamt Bewerbungen bis zum 22.07.2020 entgegen, gern auch per E-Mail. Diese Bewerbung senden Sie bitte an das
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Büro Kreistag
Postfach 2244
07318 Saalfeld
oder buerokreistag@kreis-slf.de
Was muss die Bewerbung beinhalten?
Die Bewerbung muss Name, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort, Geburtstag, Wohnanschrift und Beruf enthalten.
Nach Eingang der Bewerbung wird Ihnen ein Personalbogen und die Erklärung gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes zum Ausfüllen übersendet oder nutzen Sie den Download der Unterlagen. Die Erklärung und den Personalbogen können Sie hier herunterladen:
Diese Angaben werden zur Prüfung der Wahlvoraussetzungen und zur Übersendung an den Wahlausschuss benötigt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau König vom Büro Kreistag (Telefon 03671 823204).