gewerblicher Transport von Abfällen
Anzeigepflicht - Transprort von nicht gefährlichen Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (KrWG) haben ab dem 01.06.2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Hierzu nutzen Sie bitte das elektronische Anzeigeverfahren welches Ihnen ermöglicht, die Anzeige Ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit schnell und sicher in elektronischer Form zu erstellen und an die untere Abfallbhörde im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt zu übersenden.
Nähere Erläuterungen zur Anzeigepflicht für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, finden sie hier.
Erlaubnispflicht - Beförderung von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG
Die Beförderung von gefährlichen Abfällen ist gemäß § 54 Abs. 1 KrWG erlaubnispflichtig.
Das erhöhte Risikopotenzial von gefährlichen Abfällen rechtfertigt die für den Tätigkeitsbereich mit der präventiven Zuverlässigkeits- und Fachkundeüberprüfung verbundene verstärkte Kontrolldichte. Das verwaltungsrechtliche Verfahren der Beförderungserlaubnis wird auf der Grundlage der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) durchgeführt.
Hierzu nutzen Sie bitte das elektronische Verfahren zur Eteilung einer Erlaubnis, welches Ihnen ermöglicht, die Erlaubnis für Ihrere abfallwirtschaftliche Tätigkeit schnell und sicher in elektronischer Form zu erstellen und an die untere Abfallbhörde im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt zu übersenden.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG
bei Abfalltransporten zu beachten
Eine Kopie der bestätigten Anzeige nach 53 KrWG bzw. der Erlaubnis nach § 54 KrWG sind beim Transport von Abfällen in jedem betroffenen Fahrzeug zu hinterlegen.
- Nach § 55 Abs. 1 haben Sammler und Beförderer Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln zu versehen (A-Schilder). Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
weiterführende Informationen
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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