Landkreis. An insgesamt sieben Tagen zwischen dem 3. und 31. März hatte die Untere Wasserbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zu Gewässerschauen an den Gewässern 2. Ordnung im Landkreis eingeladen. Dabei wurden vermehrt Verstöße gegen das Wasserrecht festgestellt. Eindrücke davon geben die anhängenden Bilder.
Dabei geht es vor allem um Wasserentnahmen, Abwassereinleitungen, Ablagerungen und Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern. In erster Linie gilt es, überall entlang der Gewässer den kontinuierlichen Wasserfluss zu sichern.
Aus diesem Grunde weist die untere Wasserbehörde ausdrücklich auf die geltenden gesetzlichen Regelungen und Vorgaben hin. Insbesondere besteht oft die Notwendigkeit, eine Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Das betrifft etwa die Wasserentnahmen durch Pumpen, die Errichtung von Anlagen oder Auslaufbauwerken bei der Abwassereinleitung.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen zu erhalten. Daher ist im Gewässerrandstreifen eine dauerhafte Ablagerung von Gegenständen oder Stoffen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten.
Die Entnahme von Wasser mittels Pumpapparaturen für den Eigengebrauch, insbesondere zum Zwecke der Gartenbewässerung, ohne behördliche Erlaubnis ist nicht zulässig.
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Die Gewässerunterhaltung darf nicht mehr erschwert werden als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Entsprechende Anlagen - wie Ufermauern, Brücken und Stege - bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde.
Hohe Anforderungen gelten bei der Abwassereinleitung: Das dazu vorhandene Auslaufbauwerk am Gewässer ist ordnungsgemäß und fachgerecht zu betreiben und in einem guten Zustand zu halten. Schäden durch die Benutzung und Unterhaltung des Auslaufbauwerkes im Gewässer oder am Ufer sind auszuschließen und im Falle des Ereignisses durch den Gewässerbenutzer umgehend und auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Gewässerbenutzer ist verpflichtet, das Abflussprofil im Bereich des Auslaufbauwerkes von abflusshemmendem Treibgut, Eis, oder Anlandungen frei zu halten und gegen Rückstau zu sichern.
Insbesondere gilt es, den kontinuierlichen Wasserabfluss zu sichern. Denn Ablagerungen am Gewässer können bei einem Starkregen oder Hochwasserereignis abtransportiert und so an Brücken, Durchlässen oder Verrohrungen gestoppt und abgelagert werden – und führen zum Stau.
Auch unsachgemäß errichtete und instandgehaltene Anlagen können zu Abflusshindernissen führen. Bei den hier beschriebenen Ereignissen wird der natürliche Abfluss stark beeinträchtigt und es kann zu schwerwiegenden Überschwemmungen sowie zu Schäden an den umliegenden Grundstücken kommen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die zuständige Wasserbehörde gibt Auskunft über die Genehmigungsverfahren. Weiterhin wird die untere Wasserbehörde entsprechende Schritte zur Ahndung der Verstöße einleiten.
Kontakt zur Unteren Wasserbehörde: 0 36 72/8 23-8 11 oder wasserundbodenschutz@kreis-slf.de).
Martin Modes
Presse- und Kulturamt
Fotos: Landratsamt Untere Wasserbehörde
Hintergrund - Durchgeführte Gewässerschauen im März 2022 der Gewässer 2. Ordnung im Landkreis Saalfeld Rudolstadt mit der Übersicht der festgestellten Verstöße gegen das Wasserrecht
Lfd. Nr. | Datum | Uhrzeit | Gewässer mit Abschnitten | Verstöße |
1 | 03. März | 09.00 bis 12.15 Uhr | Sommerleite (Aue am Berg), Auebach (Aue am Berg und unterhalb Ortslage), Läusebach (am Gewerbegebiet), Lärchenhölzchen (oberhalb Krankenhaus) | Einhaltung Gewässerrandstreifen, illegale Aufschüttungen, ungenehmigte Gewässerüberfahrt |
2 | 07. März | 09.00 bis 12.45 Uhr | Schaalbach (Ortslage Keilhau), Silberbach (oberhalb Ortslage Keilhau), Görnitz (Teichel Richtung Haufeld), Dorfbach(Ortslage Teichel) | illegale Ablagerungen, ungenehmigte Anstaue, Anlagen am Gewässer, Einhaltung Gewässerrandstreifen, Abflusshindernisse |
3 | 10. März | 09.00 bis 11.30 Uhr | Gölitz (Ortslage Marktgölitz), Eichtertal ( zw. Röderberg und Erlental), Ernstbach (zw. Limbach und Marktgölitz) | illegale Wasserentnahmen, Einhaltung Gewässerrandstreifen |
4 | 17. März | 09.00 bis 12.30 Uhr | Schadebach (Naundorf bis Kolkwitz), Uhlstädter Lache (Kleingartenanlage), Krummsche (Bahndamm) | illegale Ablagerungen, unsachgemäße Abwassereinleitungen, illegale Wasserentnahmen, Abflusshindernisse |
5 | 21. März | 09.00 bis 12.15 Uhr | Wutschenbach (Ortslage Kaulsdorf und in Rtg. Schmelzhütte), Schadebach (Langenschade) | illegale Ablagerungen, Abflusshindernisse, unsachgemäße Abwassereinleitungen, Einhaltung Gewässerrandstreifen |
6 | 24. März | 09.00 bis 12.00 Uhr | Tellbach mit Zuflüssen (Ortslagen Sohlsdorf), Thälendorf und Leutnitz) | unsachgemäße Abwassereinleitungen, illegale Wasserentnahmen, Bauzustand Gewässerüberfahrten, illegale Ablagerungen, Anlagen am Gewässer |
7 | 31. März | 09.00 bis 11.30 Uhr | Weißbach (Ortslage Unterweißbach und entlang Roter Stein), Blambach (oberhalb Sitzendorf und Ortslage Sitzendorf), | Anlagen am Gewässer, illegale Gewässerüberfahrten, Abflusshindernisse, illegale Ablagerungen
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