Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
Das Handlungsfeld des gesetzlichen Jugendschutzes umfasst den "klassischen" Jugendschutz, der in verschiedenen Gesetzen geregelt ist. Die rechtlichen Regelungen und Maßnahmen sollen Rahmenbedingungen schaffen, unter denen ein ungefährdetes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft möglich ist.
Der gesetzliche Jugendschutz richtet sich primär an Erwachsene, Gewerbetreibende und Institutionen. Die Minderjährigen sind bei den gesetzlichen Regelungen die Schutzadressaten. Die Erwachsenen stehen in der Verantwortung.
Die Aufgaben des gesetzlichen bzw. ordnungsrechtlichen Jugendschutzes werden auf der Landesebene zum größten Teil vom Landesjugendamt wahrgenommen. Hierbei ist der Jugendmedienschutz ein besonderer Schwerpunkt. Auf der örtlichen Ebene sorgen vor allem die Jugendämter, die Polizei, die Ordnungsämter und die Gewerbeaufsichtsämter für die Einhaltung der Jugendschutzgesetze.
Schwerpunkte des gesetzlichen Jugendschutzgesetzes sind:
- Regelmäßige Kontrollen als wichtige Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes in allen Bereichen der Öffentlichkeit, d. h. Jugendschutzkontrollen in Spielhallen, Videotheken, Diskotheken, Verkaufsstellen, Gaststätten
- Beratung zum Jugendschutzgesetz für Gewerbetreibende und Veranstalter
- Beratung von Trägern offener Jugendeinrichtungen zum Jugendschutzgesetz und zum Thüringer Nichtraucherschutzgesetz
- Beratung von PSB im Rahmen des Anhörungsverfahren nach dem § 6 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie zur Ferienarbeit
- Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen und damit verbunden Durchführung von erzieherischen Gesprächen mit dem Minderjährigen und den Personensorgeberechtigten
Der gesetzliche Jugendschutz ist über das Jugendschutzgesetz geregelt. Weitere Regelungen finden sich in:
- Thüringer Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz
- Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz/JArbSchG)
- Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung/KindArbSchV)
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV und Landesgesetz zu dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
- Nichtraucherschutzgesetz
Ergänzend hierzu finden sich spezielle Jugendschutzbestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Jugendgerichtsgesetz (JGG), im Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG), Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz/OBG), in den Rundfunkgesetzen der Länder sowie im Staatsvertrag der Länder über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RfStV).
Das Jugendschutzgesetz ist in zwei Bereiche geteilt. Der erste Teil umfasst den Bereich Jugendschutz in der Öffentlichkeit und der zweite Teil berücksichtigt den Bereich der Medien. Hierbei ist zu beachten, dass es Regelungen in Bezug auf Trägermedien sind. Alle anderen Medienbereiche sind in weiteren Gesetzen berücksichtigt, so z. B. im Jugendmedienschutz- Staatsvertrag.
Der Jugendschutz in der Öffentlichkeit umfasst:
Den Aufenthalt in der Gaststätte (§ 4 JuSchG)
Den Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)
Kinder und Jugendliche und Glückspiel (§ 6 JuSchG)
Jugendgefährdende Veranstaltungen und Orte (§ 7 und § 8 JuSchG)
Regelungen zum Bereich Alkohol (§ 9 JuSchG)
Regelungen zum Bereich Tabak (§ 10 JuSchG)
Filmveranstaltungen (§ 11 JuSchG)
Kontakt
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Landratsamt Saalfeld- Rudolstadt
Jugendamt/ Sachgebiet Jugend und Familie
Rainweg 81, 07318 Saalfeld/Saale
Telefon: 03671 823-549
Fax: 03671 823-541
e-mail: jugendschutz@kreis-slf.de
Öffnungszeiten
Montag:
nach Absprache
Dienstag:
09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch:
nach Absprache
Donnerstag:
09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag:
09.00 - 12.00 Uhr
Quick Links
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