Gut zu wissen!
Gut zu wissen!
Minderjährig
- Sind alle Personen unter 18 Jahren.
Volljährig
- Sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr
Kind
- Sind alle Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
Jugendlicher
- Sind Personen die 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Personensorgeberechtigte
- Sind die Eltern oder eine gesetzlicher Vertreter/Vormund.
Erziehungsbeauftragt
- Ist jede Person ab 18 Jahren, welche auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personenberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Ausgang
- Wie lange ihr Kind am Abend raus darf oder ob es bei Freunden übernachten darf wird nicht vom Gesetz geregelt.
- Das bestimmen sie als Eltern oder sie verhandeln es mit ihrem Kind.
- Als Orientierung können die Regelungen für die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei Filmveranstaltungen genutzt werden.
- Die Zeiten sollten je nach Alter immer neu überdacht werden und angemessen sein.
- Hierbei spielen Vertrauen und Zuverlässigkeit der Kinder/Jugendlichen eine große Rolle.
Apfelsaftgesetz
- Das Apfelsaftgesetz gibt es wirklich und ist im § 6 Gaststättengesetz zu finden.
- „Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke….“.
Gaststätte
- Gaststätten sind alle öffentlichen Verkaufsstellen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Zum Beispiel: Restaurants, Cafés, Hotels.
- Auch Imbissstuben, Vereins- und Sportgaststätten, Bierzelte sowie andere für die Dauer einer Veranstaltung ortsfeste Betriebsstätten, wenn Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden zählen zu den Gaststätten
Konzerte
- Pop- und andere Musikkonzerte gelten nicht als Tanzveranstaltungen, daher gelten die zeitlichen Beschränkungen für Disco-Besuche hier nicht.
- Geht von einer solchen Veranstaltung jedoch eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass ihnen die Anwesenheit nicht gestattet werden darf.
- Bei einer Jugendschutzkontrolle können angetrunkene oder rauchende Kinder/Jugend-liche nach Hause geschickt werden.
- Die zuständige Behörde kann aber auch Auflagen erteilen, um die Gefährdung auszuschließen oder zu mildern, z. B. Alters- und Zeitgrenzen oder andere Auflagen, Einrichtung einer Kinderfundstelle, Abholraum für Kinder/Jugendliche, Busabholdienst.
Taschengeld
- Es gibt keine rechtliche Verpflichtung für die Zahlung von Taschengeld durch Eltern an minderjährige Kinder und Jugendliche. Wie Eltern damit umgehen entscheiden sie selbst. Taschengeld ist dennoch als empfehlenswert und sinnvoll einzuschätzen. Die Kinder und Jugendlichen lernen den Umgang mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Geld.
- Es ist zu empfehlen, das Taschengeld stufenweise, je nach Alter, zu zahlen.
- Im Alter zwischen 6 und 9 Jahren sollte das Taschengeld wöchentlich gezahlt werden.
- Im Alter von 9 bis 14 Jahren liegt die Empfehlung für die Taschengeldzahlung im 14tägiggen Rhythmus.
- Ab 14 Jahren liegt die Empfehlung in der monatlichen Auszahlung.
- Ab 16 Jahren sollte ein schrittweiser Übergang zum Wirtschaftsgeld erfolgen. Die Jugendlichen sollen lernen eigenständig zu haushalten für konkret notwendige Ausgaben wie z. B. Kleidung und Fahrtkosten.
- Bei der Taschengeldauszahlung sollte besprochen werden, für was das Taschengeld ausgegeben wird.
- Zu empfehlen ist ein Taschengeldkonto anzulegen, z. B. ab 14 Jahren zur Jugendweihe. Hierbei sollte ein frei verfügbarer Anteil erhalten bleiben.
- Es ist immer individuell zu entscheiden, inwieweit die Kontobevollmächtigung und die Höhe des Taschengeldes ausfällt, da dies auch von dem Einkommen der Eltern sowie dem Verantwortungsbewusstsein des Kindes abhängig ist.
- Die unten aufgeführte Tabelle soll als Orientierung dienen und ist die Richtlinie vom Land Thüringen für stationäre Hilfen nach SGB VIII.
3 Jahre | 3,80 € | 11 Jahre | 18,30 € |
4 Jahre | 4,80 € | 12 Jahre | 21,50 € |
5 Jahre | 5,90 € | 13 Jahre | 24,80 € |
6 Jahre | 7,00 € | 14 Jahre | 31,20 € |
7 Jahre | 8,10 € | 15 Jahre | 36,60 € |
8 Jahre | 9,20 € | 16 Jahre | 46,30 € |
9 Jahre | 10,20 € | 17 Jahre | 58,20 € |
10 Jahre | 15,10 € | 18 Jahre | 80,80 € |
Festsetzung der monatlichen Barbeträge zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) Fortschreibung ab 1. Juli 2015 - Hilfen nach §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII i. V. m. § 25 Abs. 1 ThürKJHAG
Kontakt
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Landratsamt Saalfeld- Rudolstadt
Jugendamt/ Sachgebiet Jugend und Familie
Rainweg 81, 07318 Saalfeld/Saale
Telefon: 03671 823-549
Fax: 03671 823-541
e-mail: jugendschutz@kreis-slf.de
Öffnungszeiten
Montag:
nach Absprache
Dienstag:
09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch:
nach Absprache
Donnerstag:
09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag:
09.00 - 12.00 Uhr
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