Eingliederungshilfe
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) wesentlich in ihrer Tätigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Art oder der Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Menschen sind im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 SGB IX
(für Personen die nicht Krankenversichert sind)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 ff. SGB IX
- Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 56 SGB IX
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX
- Leistungen als Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 75 SGB IX
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt
- Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
- Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 76 ff. SGB IX
- Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX in der eigenen Wohnung, in einer Wohngemeinschaft oder in einer besonderen Wohnform
- Heilpädagogische Leistungen / Frühförderung nach § 79 SGB IX
- Leistungen in Förderbereichen an Werkstätten für behinderte Menschen, in Förderbereichen in besonderen Wohnformen und tagesstrukturierende Angebote nach § 81 SGB IX
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Gesetz entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber vorrangigen Leitungsträgern ein Anspruch besteht. Die o. g. Eingliederungshilfeleistungen sind überwiegend an die Prüfung des möglichen Einsatzes von Einkommen und Vermögen gebunden.
Antragsunterlagen finden Sie unten unter Infomaterial. Bitte denken Sie daran, immer die Einverständniserklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit einzureichen.
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