Bildungs- und Teilhabepaket: Lernförderung
Lernförderung
Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
Ein Bedarf kann aber nur berücksichtigt werden, wenn eine notwendige Lernförderung nicht bereits im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe über das Jugendamt aufgrund besonderer Fallgestaltung erfolgt.
Die Kosten werden direkt an den Anbieter überwiesen. Die Lernförderung gilt für ein konkretes Angebot, mehrere Nachhilfestunden oder einen ganzen Kurs. Übernommen werden Kosten, die sich an den ortsüblichen Preisen für Lernförderung orientieren.
Voraussetzungen:
- das Kind ist Schüler/Schülerin einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, jünger als 25 Jahre und erhält keine Ausbildungsvergütung
- Bestätigung der Schule, dass nur dadurch das Lernziel erreicht werden kann und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen
- mindestens 2 Kostenvoranschläge der gewählten Fördereinrichtung
- pädagogischer Förderplan von der Schule erarbeitet
- letzte beiden Zeugnisse
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