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Unterhalt
Jedes Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Pflege und Erziehung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt). Die Kinder haben bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit Anspruch auf Unterhalt.
Das Jugendamt berät und unterstützt Sie außergerichtlich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes. Junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
- Beratung und Unterstützung von Sorgeberechtigten und jungen Volljährigen bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Führung von Unterhaltsbeistandsschaften
- Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen, Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen
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