Unterhaltsvorschuss
Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung, Unterhalt zu bezahlen, nicht nach, kann beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der ausfallende Unterhalt wird zumindest zum Teil ausgeglichen. Der Unterhalt wird dem alleinerziehenden Elternteil für das Kind sozusagen als Vorschuss gezahlt und später von dem unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurückgefordert.
Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezahlt.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält:
- wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
Über das 12. Lebensjahr hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs wenn:
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder der Elternteil
mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht
abzusetzen sind.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Ausländern Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis)
- Geburtsurkunde Kind
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- wenn geschieden, dann Scheidungsurteil oder einen Nachweis über die Scheidung
- wenn getrennt lebend, Nachweis über den Trennungszeitpunkt (Bestätigung durch Rechtsanwalt, Meldebescheinigung)
- Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung, soweit vorhanden
- Unterhaltstitel (Original der 1. vollstreckbaren Ausfertigung), soweit vorhanden
- Nachweis über Höhe und Datum der Unterhaltszahlungen der letzten drei Monate
- Nachweis der zumutbaren Bemühungen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen
- bei Anstaltsunterbringung des anderen Elternteils entsprechende Nachweise (ärztliches Attest, Gerichtsbeschluss, Haftbescheinigung)
- Sterbeurkunde, wenn anderer Elternteil verstorben ist
- bei Zuzug: Belege über bisherige Leistungen anderer Unterhaltsvorschussstellen
-> bei Kindern über 12 Jahren zusätzlich noch den aktuellen ALG II-Bescheid
-> bei Kindern über 15 Jahren, die nicht auf eine allgemeinbildende Schule gehen, zusätzlich aktuelle Gehaltsbescheinigung des Kindes und sonstige aktuelle Einkommensnachweise
Struktureinheiten
Quick Links
- Thüringer Zuständigkeitsfinder - Unterhaltsvorschuss
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