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Unterhaltsvorschuss
Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung, Unterhalt zu bezahlen, nicht nach, kann beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der ausfallende Unterhalt wird zumindest zum Teil ausgeglichen. Der Unterhalt wird dem alleinerziehenden Elternteil für das Kind sozusagen als Vorschuss gezahlt und später von dem unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurückgefordert.
Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate innerhalb der ersten zwölf Lebensjahre bezahlt.
Das Kind erhält Unterhaltsvorschuss
- wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und vom anderen Elternteil nicht, teilweise oder nur unregelmäßig Unterhalt erhält.
Mitzubringen sind:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde
- ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
Ansprechpartner
- Frau Kühnel - SB Unterhaltsvorschuss: Buchst. S, Jugendamt (Tel. 03671 823-625)
- Frau Birkfeld - SB Unterhaltsvorschuss: Buchst. B, C, D, T, Z, Jugendamt (Tel. 03671 823-623)
- Herr Lindig - SB Unterhaltsvorschuss: Buchst. M, N, O, P, Q, Jugendamt (Tel. 03671 823-626)
- Frau Trapp - SB Unterhaltsvorschuss: Buchst. I, J, K, L, Jugendamt (Tel. 03671 823-622)
- Frau Esefeld - SB Unterhaltsvorschuss: Buchst. H, R, U, V, Jugendamt (Tel. 03671 823-656)
- Frau Bohn - SB Unterhaltsvorschuss: Buchst. A, E, F, G, W, Jugendamt (Tel. 03671 823-678)
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