Hilfe zur Pflege
Das Sozialamt gewährt Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegekosten den Leistungsanteil der Pflegekasse und den Eigenanteil des Pfelgebedürftigen übersteigen, somit also ein ungedeckter Hilfebedarf entsteht. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege, Verhinderungspflege und vollstationäre Pflege.
Pflegedienstleistungen werden in den Pflegegraden (PG) 1 - 5 erbracht. Hierbei ist die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit für den Sozialhilfeträger bindend.
Hilfe zur Pflege
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Die Hilfe in einer Einrichtung (z. B. Pflegeheim) wird bewilligt, wenn ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. Der Umgang der Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege wird für Versicherte durch den Medizinischen Dienst der entsprechenden Pflegekasse mittels Begutachtung festgestellt. Der Versicherte stellt dazu zunächst einen Antrag bei seiner zuständigen Pflegekasse auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, erfolgt die Begutachtung durch den Amtsarzt des Gesundheitsamtes. Die Beauftragung erfolgt nach Kenntnis der Notlage durch das zuständige Sozialamt. Kann eine pflegebedürftige Person die notwendigen Kosten für die vollstationäre Pflege aus Einkommen, Vermögen, Unterhalt und der Sozialhilfe vorangehenden Leistungen nicht aufbringen, werden nach Prüfung der Leistungsvoraussetzungen Leistungen der Sozialhilfe für die ungedeckten Heimkosten gewährt.
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
Den Wünschen der Sozialhilfeempfänger zur Hilfegestaltung für die Hilfe in vollstationären Einrichtungen (z.B. nach einem besonderen Heim) kann nur entsprochen werden, wenn diese nach der Besonderheit des Einzelfalles angemessen, deren Erfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und sonstige Voraussetzungen (Vorliegen einer Vereinbarung) gegeben sind.
Kurzzeitpflege
Grundsätzlich ist es möglich, eine Pflege auch nur für einen kurzen Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung (Pflegeheim) sicherzustellen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.
Dies kann z.B. im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder bei vorübergehender Abwesenheit der Pflegeperson von zu Hause der Fall sein. Durch die Kurzzeitpflege ist es möglich, zusätzlichen Zeitraum, der möglicherweise für die Vorbereitung des häuslichen Umfelds auf die neue Situation notwendig ist, zu schaffen.
Die Kurzzeitpflege übernimmt im Regelfall die Pflegekasse für höchstens 42 Tage im Kalenderjahr.
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