Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Pflegeheimen)
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Die Hilfe in einer Einrichtung wird bewilligt, wenn ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. Der Umgang der Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege wird für versicherte durch den Medizinischen Dienst der entsprechenden Pflegekasse mittels Begutachtung festgestellt. Der Versicherte stellt dazu zunächst einen Antrag bei seiner zuständigen Pflegekasse auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für stationäre Pflege nach dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – (SGB XI).
Für Personen die nicht pflegeversichert sind, erfolgt die Begutachtung durch den Amtsarzt des Gesundheitsamtes. Die Beauftragung erfolgt nach Kenntnis der Notlage durch das zuständige Sozialamt. Kann eine pflegebedürftige Person die notwendigen Kosten für die vollstationäre Pflege aus Einkommen, Vermögen, Unterhalt und der Sozialhilfe vorangehenden Leistungen nicht aufbringen, werden nach Prüfung der Leistungsvoraussetzungen Leistungen der Sozialhilfe für die ungedeckten Heimkosten gewährt.
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
Die Gesamtkosten für die vollstationäre Pflege sind in den Einrichtungen verschieden. Ein Kostenvergleich ist daher ratsam. Den Wünschen der Sozialhilfeempfänger zur Hilfegestaltung für die Hilfe in vollstationären Einrichtungen (z.B. nach einem besonderen Heim) kann nur entsprochen werden, wenn diese nach der Besonderheit des Einzelfalles angemessen, deren Erfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und sonstige Voraussetzungen (Vorliegen einer Vereinbarung) gegeben sind.
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