Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Sozialhilfe durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die bei Bedürftigkeit keine Leistungen über ein anderes Fürsorgesystem erhalten, die also weder die Zugangsvoraussetzungen in das SGB II (ARGE) noch in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII erfüllen.
Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Die Hilfegewährung erfolgt nicht für die Vergangenheit. Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn ihre Erwerbsfähigkeit vorübergehend nicht gegeben ist. Dies können Bezieher einer zeitlich befristeten Rente wegen Erwerbsminderung sein oder längerfristig erkrankte Menschen.
Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Kosten der Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe wird nach Regelsätzen erbracht.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst:
- den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
- die Mehrbedarfe sowie einmalige Bedarfe .
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
Unter bestimmten Voraussetzungen können bedürftigen Bürgern Hilfen in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den dazu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zuständig für Bearbeitung und Beratung von Anträgen sowie Leistungsauszahlungen ist das Sozialamt, im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Bahnhofstraße 5, 07318 Saalfeld/Saale.
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