Saalfeld. Bald ist es wieder soweit: Mitte Februar erreicht die närrische Zeit ihren Höhepunkt. Dabei wird oftmals nicht nur fröhlich und ausgelassen gefeiert, es wird auch viel getrunken. Sicherlich gehört es auch zur „5. Jahreszeit“, dass manche Regel außer Kraft gesetzt wird. Doch im Zusammenhang mit Alkohol sollte es kein „Feiern ohne Grenzen“ geben. Doch wo genau ist denn jetzt Schluss?
Aufgrund des herannahenden Höhepunktes der Faschingssaison weist das Jugendamt des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin:
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Teilnahme an Tanzveranstaltungen auch in der Faschingszeit grundsätzlich untersagt. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen bis 24 Uhr anwesend sein. Bei Begleitung durch Personensorgeberechtigte oder eine erziehungsbeauftragte Person besteht keine zeitliche Begrenzung der Anwesenheit.
Ausnahmen sind Tanzveranstaltungen, die von anerkannten Trägern der Jugendhilfe durchgeführt werden oder der künstlerischen Betätigung bzw. der Brauchtumspflege dienen, z.B. Auftritte in der Tanzgarde. In diesen Fällen dürfen Kinder bis 14 Jahre bis 22 Uhr und Jugendliche bis 24 Uhr teilnehmen, sofern keine jugendgefährdenden Programme dagegen sprechen.
Zum Thema Alkohol spricht das Gesetz ein klares Verbot zur Abgabe und Konsum von branntweinhaltigen Getränken wie z.B. Mixgetränke, Liköre und Schnaps an Minderjährige aus. Bier, Wein und Sekt darf in geringen Mengen nur an Jugendliche ab 16 Jahren ausgegeben werden, sofern sie nicht von Personensorgeberechtigten begleitet werden.
Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Ebenso ist die Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige untersagt.
Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen sind in erster Linie die Gastwirte und Veranstalter. Damit der Fasching im Sinne der Brauchtumspflege zu einem positiven Erlebnis für Erwachsene, Kinder und Jugendliche wird, sind jedoch alle aufgefordert genau hinzuschauen. Erwachsene sollten sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein und dürfen sich ihrer Verantwortung nicht entziehen.
Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz, egal ob als Gewerbetreibender oder sonstige Person begangen, werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Verstöße gegen die hier genannten Bestimmungen werden mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 € geahndet.
Als Ansprechpartnerin im Jugendschutz bietet Frau Elstermann unter 03672/823549 sowie jugendschutz@kreis-slf.de Jugendlichen, Eltern, Veranstaltern und Gewerbetreibenden Informationen und Beratung an und nimmt Hinweise zu Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen entgegen.
Bianca Elstermann
Jugendamt