Jugendhilfeplanung
Es besteht eine Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) einschließlich der Planungsverantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Landkreis), für ein den Vorgaben des SGB VIII entsprechendes fachliches Angebot an Veranstaltungen, Einrichtungen und Diensten der Kinder – und Jugendhilfe Sorge zu tragen und die notwendige Infrastruktur vorzuhalten. Er hat dabei die Tätigkeit von Trägern der freien Jugendhilfe anzuregen und daneben die Verantwortung, die Gesamtübersicht zu wahren und eventuelle Lücken in der Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII zu schließen. Mit dem § 79 Abs. 3 SGB VIII ist ausdrücklich die Verpflichtung festgeschrieben, eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a SGB VIII sicher zu stellen. Mit den Regelungen des § 80 SGB VIII werden fachliche und fachpolitische Zielsetzungen der Jugendhilfeplanung sowie ihre Planungsschritte und ihre Methodik benannt. Der Bestand an Einrichtungen und Diensten ist festzustellen, der Bedarf zu ermitteln und die Schritte zu konkretisieren, die dazu dienen eventuelle Differenzen zwischen Bestand und Bedarf zu beseitigen.
Die Maßnahmeplanung der Jugendhilfe, Jugendförderung ist dabei als eine Teilfachplanung zu verstehen. Gemeinsam mit dem SG Jugend und Familie des Jugendamtes hat die Planungsfachkraft für Sozial- und Jugendhilfeplanung Planungsprozesse entwickelt, die im Ergebnis jährlich zu Planungen für Maßnahmen nach §§ 11 -13 SGB VIII (Jugendarbeit, Förderung der Jugendverbände, Jugendsozialarbeit), § 14 SGB VIII (erzieherischer Kinder- und Jugendschutz), § 16 SGB VIII (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie) und die Kinderförderung gemäß § 22 SGB VIII führen und mit einem Planungspapier im Jugendhilfeausschuss beschlossen werden.
Der Kindergartenbedarfsplan ist ein weiteres wichtiges Planungsdokument, das jährlich im Landkreis mit allen beteiligten Akteuren erarbeitet und beschlossen wird. Er hat für die Städte und Gemeinden auf der Basis des dem Kindergartenjahr vorangegangen Stichtages 1. März die Einrichtungen und die Plätze auszuweisen, welche zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung in einem Kindergarten erforderlich sind.
Für die Zusammenarbeit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe und Trägern von geförderten Maßnahmen wurden im Landkreis mehrere Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII durch das Jugendamt angeregt und etabliert. Die AG Jugendförderung arbeitet seit 2015 kontinuierlich im Bereich der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit. Sie wird durch ein gewähltes dreiköpfiges Sprechergremium mit je einem Vertreter aus den genannten Bereichen geleitet. Die Geschäftsführung liegt in der Verantwortung der Sozia- und Jugendhilfeplanerin.
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Tel.: 03671/ 823-542
Mail: Birgit.Wersch@kreis-slf.de
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