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eingeführte neue und gebrauchte Fahrzeuge
mitzubringen sind:
- 7-stellige Versicherungsbestätigungsnummer
- ggf. Vollmacht für Beauftragten (muss das Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse beinhalten)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vom Halter und ggf. Bevollmächtigten (Original oder beglaubigte Kopie/Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate)
- bei Firmen/Vereinen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug/Vereinsregisterauszug, Kopie eines Personaldokumentes vom Geschäftsführer bzw. Vereinsvorsitzenden
- bei Zulassung auf eine minderjährige Person: Schwerbehindertenausweis (mit Merkzeichen H, Bl, aG-Kopie ausreichend oder eine für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis(Kopie ausreichend) sowie die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter (in unserer Vollmacht enthalten)
- SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- Kaufvertrag/Rechnung oder eine vergleichbare Bescheinigung über den Erwerb mit eingetragener Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nur bei Wechsel des Halters)
- Verzollungsnachweis für Kraftfahrzeuge die aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten eingeführt wurden (nur bei Wechsel des Halters)
- Datenbestätigung oder EG-Typgenehmigung im Original - wenn vorhanden
zusätzlich mitzubringen sind für
Neufahrzeuge:
- Fahrzeugpapiere - wenn vorhanden
- für Kraftfahrzeuge, die aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführt wurden - Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb (kann auch bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden)
- schriftliche Bestätigung des Händlers oder einer Prüforganisation, dass es ein Neufahrzeug ist
Als neu gilt ein Fahrzeug, das nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.
Gebrauchtfahrzeuge:
- ausländische Fahrzeugpapiere und ggf. Kennzeichen
- Protokoll zur Hauptuntersuchung im Original, falls seit dem Tag der ersten Zulassung eine Untersuchung hätte stattfinden müssen
Bei erstmaliger Zuteilung der ZBII, wenn das Fahrzeug noch keiner HU unterzogen, kein Gutachten nach § 21 StVZO oder die Bestätigung einer Prüforganisation über die Ident.-Prüfung vorliegt, ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Wenn in den ausländischen Fahrzeugpapieren nicht alle von der Zulassungsbehörde benötigten technischen Daten vorhanden sind, wird eine Vorstellung des Fahrzeuges bei einer Prüforganisation (TÜV/DEKRA) notwendig.
Struktureinheiten
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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