Einzelgenehmigung nach §13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
mitzubringen sind:
- Gutachten nach §13 EG-FGV
- durch das Thür. Landesverwaltungsamt genehmigte Ausnahmen nach §70 StVZO - wenn erforderlich
- Zulassungsbescheinigung Teil II (ZBII)
- 7-stellige Versicherungsbestätigungsnr.
- ggf. Vollmacht für Beauftragten (muss das Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse beinhalten)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vom Halter und ggf. Bevollmächtigten (Original oder beglaubigte Kopie/Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate)
- bei Firmen/Vereinen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug/Vereinsregisterauszug, Kopie eines Personaldokumentes vom Geschäftsführer bzw. Vereinsvorsitzenden
- SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer
Bei erstmaliger Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Bestätigung des Händlers bzw. des Herstellers vorzulegen, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und bisher keine ZBII ausgestellt wurde. Als Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug muss der Kaufvertrag, bzw. die Rechnung vorgelegt werden.
Ein Neufahrzeug, zu dem keine EG-Typgenehmigung oder EG-Kleinserien-Typgenehmigung vorhanden ist, bedarf einer Einzelgenehmigung. Mit Umsetzung der RL 2007/46/EG kann eine solche nur erteilt werden, wenn das Neufahrzeug den Anhängen IV oder XI der RL entspricht oder es alternative Anforderungen der StVZO erfüllt, die das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten.
Zuständigkeiten der Techn. Dienste und Prüfstellen:
Gutachten nach §13 EG-FGV werden neben den Sachverständigen der Techn. Prüfstellen auch von Sachverständigen der beim KBA akkreditierten Techn. Dienste erstellt. Das Gutachten muss einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der RL 2007/46/EG enthalten, aus dem mindestens die Angaben, die für die Erstellung der ZBI und ZBII erforderlich sind, hervorgehen. Die Sachverständigen können ein Gutachten nur dann positiv abschließen, wenn keine Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften vorliegen.
Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren:
Genehmigungsbehörden zur Erteilung der Einzelgenehmigungen sind in Thüringen ausschließlich die zuständigen Kfz-Zulassungsbehörden. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch Zulassung des Fahrzeuges, ein gesonderter Vermerk in den Fahrzeugdokumenten ist nicht erforderlich. Die Zulassungsbehörden haben die Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Dazu können die Protokolle, die der Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens zu speichern hat, stichprobenartig angefordert werden.
Durch den erhöhten Verwaltungsaufwand entsteht eine erhöhte Gebühr für diesen Zulassungsvorgang. Die tagfertige Abarbeitung eines Zulassungsantrages ist nicht mehr leistbar.
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