

Verlust von Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Verlust Kennzeichen:
mitzubringen sind:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei Verlust eines Kennzeichens muss das Vorhandene vorgelegt werden
- Protokoll zur Hauptuntersuchung im Original
- Versicherung an Eides statt der Person die den Verlust bezeugen kann (Aufnahme durch die Zulassungsbehörde oder einen Notar)
- ggf. Vollmacht wenn die Person die den Verlust bezeugen kann nicht Halter des Fahrzeuges ist
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vom Halter und ggf. Bevollmächtigten (Original oder beglaubigte Kopie/Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate)
- bei Firmen/Vereinen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug/ Vereinsregisterauszug, Kopie eines Personaldokumentes vom Geschäftsführer bzw. Vereinsvorsitzenden
In Verlust geratene/gestohlene Kennzeichen werden 10 Jahre gesperrt.
Verlust Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
mitzubringen sind:
- Versicherung an Eides statt der Person die den Verlust bezeugen kann (Aufnahme durch die Zulassungsbehörde oder einen Notar)
- ggf. Vollmacht wenn die Person die den Verlust bezeugen kann nicht Halter des Fahrzeuges ist
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vom Halter und ggf. Bevollmächtigten (Original oder beglaubigte Kopie/Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate)
- bei Firmen/Vereinen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug/Vereinsregisterauszug, Kopie eines Personaldokumentes vom Geschäftsführer bzw. Vereinsvorsitzenden
- bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I - Protokoll zur Hauptuntersuchung im Original
- bei Verlust des Fahrzeugscheines (Ausstellung der Fahrzeugpapiere vor dem 01.10.2005) - Fahrzeugbrief und Protokoll zur Hauptuntersuchung im Original
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird ein Aufbietungsverfahren veranlasst. Nach 2-3 Wochen kann die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erfolgen.
Bei Diebstahl der Fahrzeugpapiere/Kennzeichen ist die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nicht notwendig, wenn die Diebstahlsanzeige (Tagebuchnummer ist hier nicht ausreichend) der Polizei genau beinhaltet, was gestohlen wurde und den Zeitpunkt des Diebstahls.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II kann eine Zulassung/Umschreibung erst nach abgeschlossenem Aufbietungsverfahren erfolgen.
Struktureinheiten
Infomaterial
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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