Satzung Kreisheimatpfleger
24.01.2013
Diese Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises vom 28. November 2012 bekannt gemacht. Sie finden eine Lesefassung im pdf-Format am Ende diser Seite zum Download.
Satzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt über die Stellung und die Aufgaben des Kreisheimatpflegers
Gemäß § 98 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) hat der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben und Tätigkeitsrahmen
- Der Kreisheimatpfleger unterstützt den Landkreis, die kreisangehörigen Gemeinden, sonstige Verwaltungsträger sowie die an der Heimatpflege beteiligten Organisationen und Einzelpersonen in Fragen der Heimatpflege.
- Der Kreisheimatpfleger ist zu einer umfassenden Zusammenarbeit mit den Organisationseinheiten des Landratsamtes verpflichtet, die ihrerseits Aufgaben im Zusammenhang mit der Heimatpflege wahrnehmen.
- Der Kreisheimatpfleger wird sich an der Erfassung, Erforschung, Beobachtung, Erhaltung, Sicherung und Pflege von Gegenständen und Werten der Heimatpflege beteiligen.
- Der Kreisheimatpfleger erstellt eine regelmäßig erscheinende Publikation mit dem Schwerpunkt Heimatgeschichte.
- Der Kreistag und seine Ausschüsse haben das Recht, den Kreisheimatpfleger zu seinen Sitzungen beizuziehen.
- Der Kreisheimatpfleger berichtet dem Kreistag (alternativ dem Ausschuss für Kultur und Bildung) mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit.
§ 2
Rechtsstellung
- Das Amt des Heimatpflegers ist ein kreisliches Ehrenamt. Als Kreisheimatpfleger kommt eine Persönlichkeit in Betracht, die aufgrund ihrer Orts- und Fachkenntnis sowie ihrer Heimatverbundenheit für dieses Ehrenamt geeignet ist.
- Der Kreisheimatpfleger wird vom Kreistag auf Vorschlag des zuständigen Fachausschusses für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
- Die Abberufung sowie die Niederlegung des Amtes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (§ 94 Abs. 2 ThürKO).
§ 3
Entschädigung und Auslagenersatz
- Der Kreisheimatpfleger erhält für die Ausübung seines Amtes eine Aufwandsentschädigung nach der jeweils gültigen Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt. Diese Aufwandsentschädigung deckt alle üblicherweise entstehenden Kosten ab, insbesondere Büromaterial, Portokosten, Telefon etc. Darüber hinausgehende Kosten (z.B. für Fortbildungen) werden gegen Nachweis erstattet, sofern sie 50 Euro nicht übersteigen oder die vorherige Genehmigung des Landrates vorliegt.
- Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Kreisheimatpfleger länger als drei Monate ununterbrochen verhindert ist, seine Funktion wahrzunehmen.
§ 4
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- Der Kreisheimatpfleger ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet.
- Die Organisationseinheiten des Landratsamtes (§ 1 Abs. 2) und der Kreisheimatpfleger sind zu gegenseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet.
- Der Kreisheimatpfleger ist aktenkundig zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 84 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
- Der Kreisheimatpfleger hat die jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften zu beachten.
§ 5
Gleichstellungsbestimmungen
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntgabe in Kraft.
Saalfeld, den 20. November 2012
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
gez. Hartmut Holzhey
Landrat
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