Saalfeld. Der Landkreis hat seine bestehende Regelung für Reiserückkehrer aus dem Ausland überarbeitet. Die bestehenden Regelungen lesen Sie hier – wichtig: für alle Rückkehrer aus dem Ausland gilt ab Samstag eine 14 tägige Quarantäne
Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt gelten – vorläufig bis zum 19. April 2020 – weitergehende Regelungen für alle Reiserückkehrer aus dem Ausland.
Die bestehenden Regelungen, die bislang nur für Reiserückkehrer aus den vom Robert-Koch-Institut eingestuften Risikogebieten galten, sind ab dem 28. März um Mitternacht in Kraft.
Die bestehende Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 wurde am 27. März geändert und ergänzt und die Änderung auf der Internetseite des Landkreises am 27. März veröffentlicht. Die Bekanntmachung wird außerdem am Samstag, 28. März, im Bekanntmachungsteil der Ostthüringer Zeitung, Ausgabe Salfeld und Rudolstadt, abgedruckt.
Sie betrifft alle Personen, die ab dem 27. März aus dem Ausland in den Landkreis zurückgekehrt sind oder zurückkehren werden.
Damit gelten für Reiserückkehrer aus dem Ausland folgende Bestimmungen:
Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbstgenutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten.
Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Rückkehr telefonisch im Gesundheitsamt Saalfeld unter der Telefonnummer 03671- 823 823 (MO – FR 8 bis 16 Uhr; SA,SO 9-12 Uhr) zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Risikogebiet oder im sonstigen Ausland (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen.
Die Reiserückkehrer sind verpflichtet, den direkten Kontakt mit anderen Personen zu vermeiden. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur in Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.
Für Schülerinnen und Schülern sowie Kindern bis zur Einschulung, die aufgrund des Berufs ihrer Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur einen Anspruch auf Notbetreuung hätten, ist es damit in der Zeit der Quarantäne zudem untersagt, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen und in diesem Zeitraum eine Schule, eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle, zu betreten.
Weisen Rückkehrer aus dem Ausland Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich telefonisch den Hausarzt zu kontaktieren. Wenn während der angeordneten Quarantänezeit eine medizinische Behandlung erforderlich ist, sind die Rückkehrer verpflichtetet, den Rettungsdienst so sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren. Sie dürfen – auch zum Transport zur medizinischen Einrichtung - keine Mittel des öffentlichen Personenverkehrs benutzen.
Martin ModesPresse- und Kulturamt