Saalfeld. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Saalfeld-Rudolstadt hat als Vorsorgemaßnahme gegen die Verbreitung der Geflügelpest am 25. März eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab dem 26. März für den gesamten Landkreis gilt. Anlass ist der Ausbruch Im Bestand eines überregional tätigen Geflügelhändlers aus der Gemeinde Ilmtal-Weinstraße/Niederreißen.
Für alle Bestände von Geflügel oder anderen gehaltenen Vögeln im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt wird die Aufstallung angeordnet. Diese muss in geschlossenen Ställen erfolgen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.
Darüber hinaus gelten für die Geflügelhalter weitere Bestimmungen. So haben sie ungewöhnlich hohe Tierverluste unverzüglich beim Veterinäramt des Landkreises unter 0 36 72/8 23-7 32 zu melden. Alle Tierhalter, die seit dem 1. März 2021 Geflügel zugekauft oder anderweitig neu in ihren Bestand übernommen haben, haben dies mit Angabe des Herkunftsbestandes und des Zugangsdatums unverzüglich beim Veterinäramt zu melden. Alle Geflügelhalter, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben dies sofort beim Veterinäramt nachzuholen.
Die Bekanntmachung der inzwischen 3. Allgemeinverfügung in der laufenden Winterperiode erfolgt auf der Internetseite des Landkreises unter www.kreis-slf.de > Bekanntmachungen. Dort können auch die beiden früheren Allgemeinverfügungen vom Januar und März nachgelesen werden.
Ausführliche Hintergrundinformation des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes:
Im Bestand des Händlers Geflügelhof Edmund Schulte, Rudersdorfer Straße 1, 99510 Ilmtal-Weinstraße/Niederreißen wurde Geflügelpest nachgewiesen.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung der Hühner und anderer Geflügelarten, die neben schweren Erkrankungen und Todesfällen auch hohe wirtschaftliche Verluste verursacht. Geflügelpest ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche.
Bei dem o.g. Händler im Landkreis Weimarer Land handelt es sich um eine Niederlassung eines großen, ebenfalls von Geflügelpest betroffenen Geflügelzuchtbetriebes in Nordrhein-Westfalen.
Bereits jetzt liegen dem Veterinäramt Informationen vor, dass seit Anfang diesen Monats Geflügelhalter aus dem gesamten Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Tiere aus dem Bestand Schulte übernommen haben. Das Veterinäramt geht zudem davon aus, dass deutlich mehr als die bisher bekannten Geflügelhalter Tiere direkt oder über Dritte aus dem infizierten Bestand erhalten haben können.
Neben dem bereits vorab vorhandenen Risiko des Eintrags der Geflügelpest über Wildvögel besteht durch die Ausbrüche in Hausgeflügelbeständen, bisher vor allem in den nördlichen und nordwestlichen Bundesländern, aber nun auch im Nachbarlandkreis, die große Gefahr des Eintrags des Geflügelpestvirus in die Geflügelhaltungen und die flächendeckende Weiterverschleppung zwischen Geflügelhaltungen.
Die vom Veterinäramt erlassenen Maßnahmen sollen dem Schutz der eigenen Geflügelbestände dienen, aber auch die mögliche Weiterverschleppung der Tierseuche verhindern.
Geflügel in Freilandhaltungen hat natürlicherweise weitaus größere Kontaktmöglichkeiten mit diversen Umweltfaktoren im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenen Tieren.
Die amtliche Kenntnis aller Geflügelhalter, über erhöhte Tierverluste als Anzeichen für den Ausbruch einer Tierseuche und über mögliche Kontakte zum infizierten Bestand sind für die Bekämpfung des Geflügelpestausbruchs zwingend notwendig. Tierhalter sind zu den entsprechenden Meldungen rechtlich verpflichtet.
Geflügelhalter sollten ihren Bestand vor einem Erregereintrag bestmöglich schützen.
Von einer Übernahme von Geflügel aus anderen Herkunftsbeständen ist derzeit abzuraten.
Futter, Wasser, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich sein.
Haltungseinrichtungen von Geflügel sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern, der Besucherverkehr ist auf ein unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren.
Indirekte Eintragswege wie mit Schuhwerk, Kleidung, Schubkarren oder Fahrzeugen sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen.
Geflügelhalter sind aufgefordert, den Gesundheitszustand der Tiere gewissenhaft zu kontrollieren. Bei Verdachtsfällen wie bei Krankheitsgeschehen im Bestand, Fressunlust oder Verhaltensauffälligkeiten der Tiere oder bei Einbruch der Legeleistung sind unverzüglich der bestandsbetreuende Tierarzt mit der Abklärung der Ursachen zu betrauen und das Veterinäramt zu informieren.
Martin Modes
Presse- und Kulturamt