Saalfeld. Auf Grund der andauernden Trockenheit und der damit verbundenen geringen Wasser-führung in den Gewässern weist die untere Wasserbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt darauf hin, dass eine Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen mittels Pumpen oder Schläuchen zur Bewässerung und Befüllung von Wasserbecken und –speichern derzeit verboten ist. Das Wasserentnahmeverbot gilt auf Grund der am 23.06.2022 im Amtsblatt des Landkreises Saal-feld-Rudolstadt veröffentlichten Allgemeinverfügung und greift auch in den Fällen, in denen die Wasserentnahme in der Vergangenheit durch eine wasserrechtliche Erlaubnis gestattet wurde.
Das Verbot der Wasserentnahme ist notwendig, da das Niederschlagsdefizit der vergangenen Mo-nate zu sehr geringen Abflüssen in den Oberflächengewässern geführt hat. Die Wasserführung liegt gegenwärtig wiederholt deutlich unter dem langjährigen mittleren Niedrigwasserabfluss für diese Jahreszeit. Um die ohnehin besorgniserregend niedrige Wasserführung in den oberirdischen Gewässern nicht noch weiter zu verschärfen, gilt das Wasserentnahmeverbot zunächst bis zum 31. Oktober 2022. Die Untere Wasserbehörde prüft dabei in regelmäßigen Zeitabständen, ob das Ver-bot im Falle einer unerwarteten Verbesserung der Abflusssituation auch bereits vor dem 31. Okto-ber 2022 aufgehoben werden kann. Zudem beinhaltet die Allgemeinverfügung mehrere Ausnah-meregelungen. So sind Wasserentnahmen aus der Saale weiterhin gestattet, da der gewässeröko-logisch notwendige Mindestwasserabfluss hier wegen der Steuerung durch die Saaletalsperre ge-sichert ist. Im Hinblick auf alle anderen Flüsse sowie Bäche und Seen im Landkreisgebiet ist eine Wasserentnahme weiterhin zulässig, wenn das Wasser mithilfe von Handgefäßen, beispielsweise mittels Gießkanne oder Eimer, von Hand aus dem Gewässer geschöpft wird.
Wasserentnahmen mittels Pumpen oder Schläuchen, beispielsweise zum Zwecke der Gartenbe-wässerung oder zum Befüllen von Wasserfässern und Wasserbecken, werden jedoch von der Ver-botsregelung erfasst und sind daher unzulässig. Verstöße gegen das Wasserentnahmeverbot kön-nen mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Presse- und Kulturamt