

5. Allgemeinverfügung des Veterinäramtes zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 29.04.2021 - Aufhebung von Sperrmaßnahmen
5. Allgemeinverfügung des Veterinäramtes zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 29.04.2021 – Aufhebung von Sperrmaßnahmen
Vollzug des Tierseuchenrechts
5. Allgemeinverfügung des Veterinärmtes zur Bekämpfung der Geflügelpest
Aufhebung der 4. Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung von Sperrmaßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erlässt folgende
Allgemeinverfügung
1. Die mit der 4. Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung von Sperrmaßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest vom 01.04.2021 (Az: 508:VwVf_2821_AllgV-2.1/anfr) ausgewiesenen Restriktionszonen (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) werden aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung wird am 30. April 2021 auf der Homepage des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt öffentlich bekannt gemacht und wird zum 03.05.2021 wirksam.
3. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
4. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung
I.
Am 1. April 2021 wurde in einem Kleinstbestand von Legehennen in Rudolstadt der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.
Mit Allgemeinverfügung vom 01.04.2021, Az: 508:VwVf_2821_AllgV-2.1/anfr wurden Restriktionszonen (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) ausgewiesen, in denen besondere Maßnahmen zum Schutz gehaltener Vögel galten.
Die notwendigen Untersuchungen im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet wurden durch das VLÜA vorgenommen und ergaben keine Hinweise auf eine Ausbreitung des HPAIV aus dem Seuchenobjekt heraus.
II.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig gemäß Artikel 138 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2017/625 i.V.m. § 24 Abs. 1, 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 1 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Halter von und damit verantwortliche Personen für gehaltene Vögel in den ausgewiesenen Restriktionszonen. (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet).
Zu Nr. 1 des Tenors
Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 der Geflügelpestschutzverordnung (GeflPestSchV) gilt für den Sperrbezirk eine 21-Tage-Mindestlaufzeit nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion; für das Beobachtungsgebiet gilt eine 30-Tage-Mindestlaufzeit.
Alle erforderlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen wurden realisiert, es gibt keine Hinweise auf eine weitere Verbreitung des Geflügelpesterregers. Die entsprechenden Fristen laufen am 02.05.2021 aus. Die Verfügung ist ab dem 03.05.2021 wirksam.
Zu Nr. 2 des Tenors
Gemäß § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde im Interesse der Tierhalter Gebrauch gemacht.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Zu Nr. 4 des Tenors
Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 28 Nr. 1 ThürTierGesG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Saalfeld, 29. April 2021
Im Auftrag
DVM Zschimmer
Amtstierarzt
Hinweise:
Die Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz vom 07.01.2021, Az: 22.3a.2590.115.30.2021, mit der Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen von Geflügelhaltern in Thüringen ist weiterhin gültig.
Rechtsquellenverzeichnis
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- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236)
- Verordnung Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung – GeflPestSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 223)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl.I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)
Hinweise zur Veröffentlichung
- Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder der Druck eines Sonderamtsblattes nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Adressaten der Allgemeinverfügung im Landkreis zu erreichen. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
- Die Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Landkreises erfolgt am 30. April 2021.
- Die Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung im Amtsblatt erfolgt im Amtsblatt Nr. 08/2021 am 6. Mai 2021.
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