7. Allgemeinverfügung des Veterinäramtes zur Bekämpfung der Geflügelpest im Jahr 2021 vom 02.12.2021 – Vorbeugende Biosicherheitsmaßnamen
An alle Geflügelhalter des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
7. Allgemeinverfügung des Veterinäramtes zur Bekämpfung der Geflügelpest im Jahr 2021 vom 02.12.2021 – Vorbeugende Biosicherheitsmaßnamen
Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrechtsakt“)
hier: Bekämpfung der Geflügelpest
Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erlässt auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz (1) Buchstaben a) i), b), c) sowie Absatz (4) Buchstaben a) i), a) ii) und b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 (i.V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a und Nr. 25 Tiergesundheitsgesetz) folgende
Allgemeinverfügung
1. Alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter haben folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
1.1 Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).
1.2 Unmittelbar vor jedem Betreten der Geflügelhaltung sind die Hände zu waschen und mit einem geeigneten Mittel zu desinfizieren, Schuhe sind zu desinfizieren.
1.3 Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung inklusive Schuhwerk, die ausschließlich in der Geflügelhaltung zu verwenden ist, anzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch regelmäßig, mindestens aber ein Mal pro Woche, zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
1.4 Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
1.5 Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
1.6 Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. Ausnahmen sind möglich, soweit die verkauften Tiere nachweislich klinisch und Wassergeflügel auch virologisch innerhalb der letzten 4 Tage untersucht wurden und sich der Käufer darüber einen Nachweis vorlegen lässt.
3. Alle Geflügelhalter in Thüringen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.
4. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1. und 2. des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf weiteres.
6. Diese Allgemeinverfügung wird am 3. Dezember 2021 auf der Homepage des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt veröffentlicht und gilt ab dem 4. Dezember 2021.
7. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I.
Deutschland und Europa erlebte zwischen dem 30.10.2020 und April 2021 die bisher schwerste Geflügelpest-Epizootie. Trotz eines deutlichen Rückgangs von Fällen und Ausbrüchen im Laufe des Frühjahrs 2021 erfolgten Nachweise von HPAIV H5 bei Wasser- und Greifvögeln über den Sommer hinweg vor allem in den nordischen Ländern Europas.
Seit Oktober 2021 gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wieder vermehrt Funde von HPAIV-infizierten Wildvögeln sowie auch schon erste Fälle bei Geflügel und gehaltenen Vögeln.
Zwischen dem 01.10.2021 und 30.11.2021 wurden fast 300 tote oder kranke, HPAIV H5N1-infizierte Wildvögel an das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) gemeldet. Das Virus wurde auch im Kot von Wasservögeln und bei gesund erlegten Enten detektiert. Darüber hinaus wurde HPAIV H5N1 im Greifswalder Tierpark sowie über 20 Geflügelhaltungen festgestellt.
Am 02.12.2021 wurde der Ausbruch der Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand im Landkreis Altenburger Land amtlich festgestellt. Die Einschleppung erfolgte über den Zukauf infizierter Tiere eines Händlers.
Der Vogelzug (auch Wasservögel) ist derzeit in vollem Gange, und die Dichte der Vogelpopulationen in Rastgebieten wird in den kommenden Wochen weiter zunehmen bzw. durch Kälteeinbrüche beschleunigt.
In vielen Teilen Deutschlands liegen gut geeignete Rast- bzw. Überwinterungsräume für eine große Zahl von Wasservögeln überwiegend aus Skandinavien, dem Baltikum aber auch aus dem nördlichen und westlichen Russland, zum Teil sogar aus Sibirien. Pfeifenten und Eiderenten sowie die nordischen/arktischen Wildgänse
(Blässgans, Nonnengans, Ringelgans, Saatgans) haben ihr Maximum im Rastbestand bereits Mitte Oktober 2021 erreicht und bilden zurzeit große Trupps an den Rast- und Überwinterungsgebieten, überwiegend in den Küstenbereichen.
Diese Bedingungen begünstigen die Virusübertragung und Ausbreitung. Tote, infizierte Wildvögel werden von Aasfressern aufgenommen, die zu einer Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius und zu Umweltkontaminationen beitragen. Damit steigt auch das Risiko indirekter Eintragungswege in Geflügelbetriebe.
Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen in ganz Deutschland wird vom Friedrich-Loeffler-Institut als hoch eingestuft (26.10.2021).
Einflussnahmen auf den Verlauf und die Ausbreitung von HPAIV-Infektionen in Wildvogelpopulationen sind nicht möglich. Daher hat der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen oberste Priorität. Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel müssen unverzüglich weiter intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden.
Hierzu müssen die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen und Überwachungs- bzw. Abklärungsuntersuchungen überprüft und unbedingt konsequent eingehalten werden. Zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit sind Geflügelhalter bereits gesetzlich verpflichtet. Außerdem ist die Errichtung einer funktionierenden physischen Barriere zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Das Verschleppen von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen ist zu vermeiden. Hierzu müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere die konsequente Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen. (Quelle: Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland des FLI, Stand 26.10.2021)
Die amtlich bestätigten Fälle sind in den letzten Wochen sowohl beim Haus-geflügel als auch im Wildvogelbereich räumlich zunehmend näher an Thüringen herangerückt. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen ist deshalb dringlich, da die Viruszirkulation in der Wildvogelpopulation auch in Thüringen zwingend angenommen werden muss.
II.
Das VLÜA des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ist sachlich und örtlich für den Vollzug des Europäischen und deutschen Tierseuchenrechtes und den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwVfG.
Zu Nr. 1 des Tenors:
Grundsätzlich besteht für jeden Tierhalter („Unternehmer“ im Sinne des Artikel 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429), der für Hochpathogene Aviäre Influenza empfängliche Tierarten („Aves“ = Vögel) im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2018/1882 hält, gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) iii) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 die Verpflichtung zur Minimierung des Risikos der Seuchenausbreitung. Um dies sicherzustellen, hat er gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a), b) und c) geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner gehaltenen Tiere zu ergreifen. Diese sind gemäß Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a) i), ii) und b) umzusetzen durch Umzäunung, Einfriedung, Überdachung, die Errichtung von Netzen sowie Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion.
Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Nr. 1 des Tenors zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnungen unter Nr. 1 dienen der Konkretisierung der im Artikel 10 genannten Maßnahmen. Das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern.
Zu Nr. 2 des Tenors:
Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot es Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Untersuchungen als Voraussetzung einer Ausnahme dient der Minimierung des Verschleppungsrisikos und beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11a und Nr. 25 Tiergesundheitsgesetz). Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind.
Die Anordnungen in Nr. 1 und 2 wurden auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Risikobeurteilung des FLI (Stand 26.10.2021) vorgenommen. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahmen sind geeignet, den Zweck, hier die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel, zu erreichen. Die Biosicherheitsmaßnahmen sind erforderlich, da kein anders, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleichermaßen geeignet wäre. Die Anordnung ist auch angemessen, da die vorrangig wirtschaftlichen Nachteile, die der einzelne betroffene Tierhalter durch die Maßnahmen hinzunehmen hat, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Thüringer Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen würde, unerheblich sind. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen.
Zu Nr. 3 des Tenors:
Gemäß Artikel 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 haben Unternehmer, in denen „Landtiere“ ( = gemäß Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 „Vögel“) ihre Betriebe vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Dazu ist der Name, die Anschrift, Arten und Anzahl der gehaltenen Tiere mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Ziffer 2. des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig.
Zu Nr.4 des Tenors:
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Ziffern 1. und 2. des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, die bei Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.
Zu Nr. 5 des Tenors:
Um die jeweils aktuelle Tierseuchenlage berücksichtigen zu können, bleibt der Widerruf der Allgemeinverfügung vorbehalten.
Zu Nr. 6 des Tenors:
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Zu Nr. 7 des Tenors:
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Im Auftrag
DVM Zschimmer
Amtstierarzt
Saalfeld, den 2. Dezember 2021
Aktenzeichen: 508:VwVf_8121_AllgV-2.1/szsc
Hinweise:
- Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.
- Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder der Druck eines Sonderamtsblattes nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Adressaten der Allgemeinverfügung im Landkreis zu erreichen. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
- Die Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises erfolgt am 3. Dezember 2021, die Anordnung gilt somit ab dem 4. Dezember 2021.
Die Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung ist am 3. Dezember um 9.15 Uhr erfolgt
Die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erfolgt in der Ausgabe 23/2021 vom 16. Dezember 2021
Die Allgemeinverfügung können Sie hier als pdf herunterladen.
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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