Allgemeinverfügung des Veterinäramtes vom 30.12.21 - Haltung von Rindern
Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) in der Fassung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I. S. 1483) i. V. m. der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620
Anordnung von Untersuchungen und Bestimmungen zum Verbringen von Rindern; Änderung der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erlässt gegenüber den Haltern, die ihre Rinder im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt halten, folgende
Allgemeinverfügung
I. Die Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr gilt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin fort.
II. Der Tenorpunkt IV der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr erhält folgende Fassung:
Sofern trächtige Muttertiere in Rinder haltende Betriebe in Thüringen verbracht werden sollen, müssen sie aus Beständen, die den Status „frei von BVD“ gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 aufweisen, stammen,
a. wo die in Tenorpunkt III genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund an mindestens fünf Tieren jeder Gruppe durchgeführt wurden, mit denen die trächtigen Rinder gemeinsam gehalten wurden, oder
b. wo sie, sofern sie mindestens 150 Tage trächtig sind, individuell mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sind
c. oder die in einem von BVD freien Mitgliedsstaat oder einer solchen Zone gemäß Art. 8 in Verbindung mit Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 liegen.
III. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II wird angeordnet.
IV. Es besteht ein Widerrufsvorbehalt.
V. Diese Allgemeinverfügung wird am 30. Dezember 2021 auf der Internetseite des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt veröffentlicht und amtlich bekannt gemacht und wird am 1. Januar 2022 wirksam.
VI. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Die BVDV-Infektion ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Rinder. Sie wird in Deutschland seit dem 01.01.2011 staatlich bekämpft. Seitdem ist ein kontinuierlicher Rückgang der Zahl BVDV-infizierter Bestände zu verzeichnen. Die Tilgung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease wurde in Thüringen erfolgreich abgeschlossen und deshalb wurde die schnellstmögliche Anerkennung des gesamten Freistaats Thüringen als BVDV-seuchenfreie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) bei der EU zum Anwendungsbeginn des neuen EU-Tiergesundheitsrechts, 21. April 2021, beantragt. Ein solcher Status ermöglicht es, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern, die Rinderbestände in Thüringen vor BVDV-Neuinfektionen zu schützen. Mit Stand 27. Dezember 2021 gibt es keine bekannten BVDV-Infektionen in Thüringen. Die zwei letzten persistent infizierten Tiere (PI-Tiere) wurden am 3. August 2019 aus dem betroffenen Rinderbestand entfernt. Diese mit hohem Aufwand erreichte positive epidemiologische Situation gilt es zum Schutz der Thüringer Rinderbestände zu sichern, da ein Eintrag der BVDV-Infektion nicht nur zum Leid der Tiere durch die Erkrankung, sondern auch zu massiven wirtschaftlichen Folgen für den betroffenen Betrieb führen würde. Der Entscheidungsprozess zu o.g. Antrag bei der EU ist noch im Gange und steht kurz vor dem Abschluss.
Eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Status „frei von Boviner Virusdiarrhoe“ für Thüringen ist gemäß Art. 72 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020) der Nachweis, dass durch eine Kombination von regelmäßigen virologischen und serologischen Untersuchungen das Nichtvorhandensein des Virus im Bestand nachgewiesen wird und somit keine Fälle im Sinne des Artikels 9 der genannten Verordnung auftreten.
II.
Die Zuständigkeit des VLÜA des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zum Erlass dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 Abs. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der derzeit gültigen Fassung. Danach sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte (VLÜÄ) zuständige Behörden für die Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung, sofern dies nicht anderweitig abweichend bestimmt ist.
Die Anordnung in Ziffer I des Tenors zur Aufhebung der Befristung ist notwendig, um die seit 21. April 2021 geltenden Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 über den 31.12.2021 hinaus weiterhin umzusetzen. Auf die Begründung zu den Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr wird verwiesen.
Die Anordnung in Ziffer II des Tenors ist notwendig, um einer neuen Rechtslage nach Anerkennung des Status „frei von BVD“ für einen Mitgliedsstaat oder einer Zone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 in Verbindung mit Anhang VII Teil I der genannten Verordnung Rechnung zu tragen. Sofern tragende Rinder aus BVD-freien Betrieben gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die in BVD-freien Mitgliedsstaaten oder solchen Zonen liegen, in BVD-freie Betriebe verbracht werden sollen, sind keine weiteren Voraussetzungen notwendig. Daher war die Ergänzung im Tenorpunkt IV unter nun neu Buchstabe c der Allgemeinverfügung vom 30. Dezember 2021, AZ: 508:VwVf_8421_AllgV_BVD-2.1/anfr aufzunehmen.
Die Anordnungen in den Ziffern I und II wurden in pflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens erlassen.
Es stehen zunächst keine Gründe der Seuchenbekämpfung entgegen. In Anbetracht der unter Abschnitt I der Gründe dargelegten epidemiologischen Situation in Thüringen und des erreichten Standes der Tilgung der Tierseuche muss der unerkannten Einschleppung durch den Tierhandel mit Rindern aus nicht unverdächtigen Beständen und / oder über intrauterin infizierte Kälber durch sogenannte „Trojanische Kühe“ vorgebeugt werden. Die über das von der BVD-Verordnung geforderte Maß hinausgehenden Untersuchungen erhöhen die Sicherheit, dass es zu keiner BVDV-Einschleppung in einen freien Bestand kommen kann.
Die angeordneten Maßnahmen verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgen zuvorderst den Zweck der Förderung der Tiergesundheit als Bestandteil des Tierschutzes, der Verhinderung von Reinfektionen und der Verhinderung wirtschaftlicher Schäden und dienen damit dem öffentlichen Interesse. Zur Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit sind Seuchen zu bekämpfen und, soweit möglich, zu tilgen. Die im Zuge der Allgemeinverfügung vom 30. Dezember 2021, AZ: 508:VwVf_8421_AllgV_BVD-2.1/anfr getroffenen Maßnahmen sind unerlässliche Komponenten bei der BVDV-Bekämpfung. Insbesondere die große Zahl bereits BVDV-unverdächtiger Betriebe hat ein hohes Interesse daran, weiterführende Schutzmaßnahmen auf Grundlage der angestrebten Erklärung der Seuchenfreiheit in Anspruch nehmen zu können, um diese Seuchenfreiheit sicherzustellen.
Zur Verfolgung dieser Zwecke sind die Untersuchungsgebote der Allgemeinverfügung vom 30. Dezember 2021, AZ: 508:VwVf_8421_AllgV_BVD-2.1/anfr geeignete Maßnahmen, um die BVDV-Freiheit der Rinderpopulation in Thüringen kontinuierlich zu sichern und darüber hinaus die notwendigen Belege dazu zu schaffen für eine Anerkennung von Thüringen als BVDV-freie Region sowie der Aufrechterhaltung eines solchen Status.
Um eine Anerkennung des Status „frei von BVD“ auf Betriebs- und Landesebene durch die EU zu erreichen und auch aufrechtzuerhalten, sind die genannten Untersuchungen der Allgemeinverfügung vom 30. Dezember 2021, AZ: 508:VwVf_8421_AllgV_BVD-2.1/anfr erforderlich. Es gibt keine alternativen Möglichkeiten, mit denen die angestrebten Ziele gleich gut erreicht werden könnten und die gleichzeitig weniger einschneidend sind. Sie gehen auch nicht über die europäischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf BVD, die seit 21. April 2021 Anwendung finden, hinaus.
Daher war auch eine Fortführung der Anordnungen gemäß der Allgemeinverfügung vom 30. Dezember 2021, AZ: 508:VwVf_8421_AllgV_BVD-2.1/anfr notwendig.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer III des Tenors dieser Allgemeinverfügung wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung erlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Aufgrund des in Thüringen erreichten hohen BVDV-Freiheitsgrades ist es aus fachlichen und rechtlichen Gründen erforderlich, die angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug zu vollziehen, wobei die Maßnahmen sowohl im öffentlichen Interesse wie im Interesse der gefährdeten Tierhalter unbedingt erforderlich sind. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug auch weiterhin durchgeführt werden können. Ein BVD-Viruseintrag in einen BVD-freien Bestand führt bei tragenden Muttertieren, in Abhängigkeit vom Trächtigkeitsstatus, zur Entstehung persistent infizierte Kälber, die nach der Geburt sehr hohe Mengen an BVD-Virus mit allen Se- und Exkreten ausscheiden. Die Infektion dieser PI-Tiere kann erst erkannt werden, wenn die betreffenden Kälber geboren werden, da mit der Tierkennzeichnung entnommene Ohrstanzproben zu diesem Zeitpunkt von jedem geborenen Tier untersucht werden. So werden BVD-Infektionen im Bestand erst zeitverzögert, spätestens nach neun Monaten erkannt, wenn schwere klinische Symptome bei infizierten Tieren ausbleiben. Eine möglichst frühzeitige Erkennung des BVD-Viruseintrages ist jedoch unabdingbar, um schnellstmöglich Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen (Entfernung von PI-Tieren, Untersuchung des Bestandes; Verbringungssperre) ergreifen zu können und um dadurch Tierleid durch klinische Symptome und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Rückganges der Herdenleistung, Kälberverluste und der Verbringungssperre sowie die Verbreitungsgefahr des BVD-Virus in andere hochempfängliche Bestände zu minimieren. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben.
Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer IV des Tenors ergeht vor dem Hintergrund einer geänderten Tierseuchenlage sowie ggf. notwendiger Anpassungen aufgrund von einer geänderten Rechtslage.
Da sich die rechtliche Situation durch das In-Kraft-Treten der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrechtsakt“) grundlegend geändert hat und hier nachfolgend die Anpassung des nationalen Rechts noch aussteht, ist ein Widerrufsvorbehalt angezeigt.
Zu Ziffer V des Tenors: Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer V der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Die Kostenentscheidung unter Ziffer VI der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld oder beim Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza Widerspruch erhoben werden.
Im Auftrag
Dr. Franz
Amtstierärztin
Hinweise:
1. Die Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr wurde allen Rinderhaltern im Landkreis Saalfeld Rudolstadt per Post durch die TVL zugestellt und war bis 31.12.2021 befristet. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten ab dem 1.01.2022 weiterhin fort und wurden durch die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 30.12.2021, AZ: 508:VwVf_8421_AllgV_BVD-2.1/anfr ergänzt.
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz- TierGesG) mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet.
3. Zum Erlangen des Status „frei von BVD“ müssen durch den Rinderhalter
a. mindestens die Untersuchungen nach Punkt I des Tenors der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr für den Zeitraum von 12 Monaten oder nach Genehmigung durch unsere Behörde die serologischen Tests nach Punkt II des Tenors der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr mindestens dreimal in Zeitabständen von vier Monaten innerhalb von mindestens 12 Monaten durchgeführt haben und
b. während der letzten 18 Monate kein bestätigter Fall von BVD bei einem im Betrieb gehaltenen Rind aufgetreten sein und
c. seit dem Beginn der Untersuchungen nach Buchstabe a. die Verbringungsbestimmungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 1 Teil 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 eingehalten werden.
4. Abweichend von Nummer 3 der Hinweise kann der Status „frei von BVD“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, die nicht für die Zucht vorgesehen sind und der Status des Betriebs als frei von BVD in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 aufrechterhalten wird.
5. Rinderhalter haben sicherzustellen, dass das gesamte in Rinder haltende Betriebe in Thüringen verbrachte Zuchtmaterial (Samen, Embryonen, Eizellen) nur aus BVDV-freien Betrieben oder zugelassene Zuchtmaterialbetrieben stammt.
6. In Rinder haltende Betriebe in Thüringen dürfen nur noch Rinder aus Betrieben verbracht werden, die entweder
a. aus BVD freien Betrieben stammen, die in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer BVD-freien Zone eines Mitgliedstaates liegen, oder
b. aus BVD freien Betrieben stammen
i. wo die in Tenorpunkt III der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund durchgeführt wurden, oder
ii. sie vor ihrer Versendung unter Berücksichtigung der bisherigen Tests und, sofern relevant, des Stadiums der Trächtigkeit des Tieres, individuell getestet wurden, um die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschließen. Im Falle von trächtigen Tieren sind die Untersuchungen des Tenorpunkt IV der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr durchzuführen
oder
c. Sofern es sich um Rinder handelt, welche aus Betrieben stammen, die nicht den Status „frei von BVD“ aufweisen, müssen sie mit einem Test auf BVDV-Antigen oder -Genom negativ untersucht worden sein und
i. während eines Zeitraums von 21 Tagen vor ihrer Verbringung einer Quarantäne unterzogen werden und im Falle trächtiger Tiere bei einer nach mindestens 21 Tagen der Quarantäne entnommenen Probe mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sein, oder
ii. vor ihrer Verbringung oder im Falle trächtiger Tiere vor der Besamung positiv auf Antikörper gegen BVDV getestet worden sein.
7. Der Status „frei von BVD“ jedes Betriebes mit einem Verdachtsfall nach Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 wird ausgesetzt. Gleiches gilt für alle Betriebe, in denen eine oder mehrere Anforderungen an Verbringungen und Untersuchungen nicht
erfüllt sind, gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4.
8. Durch das VLÜA des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt wird der Status „frei von BVD“ nach einer Aussetzung des Status wieder zuerkannt, wenn
a. die Anforderungen an die Verbringung von Rindern gemäß Nummer 6 der Hinweise an das Einstellen von Rindern sowie die Anforderungen an die Untersuchung gemäß Tenorpunkt I und II der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr oder sofern relevant die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 2 Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 (Mastbetriebe) erfüllt worden sind,
b. seit der Gewährung des Betriebsstatus „frei von BVD“ kein Rind des Betriebes geimpft worden ist und
c. ggf. der Status der Verdachtsfälle gemäß Tenorpunkt VI der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr bestimmt wurde.
9. Durch das VLÜA des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt wird der Status „frei von BVD“ nach einer Aberkennung des Status wieder zuerkannt,
a. sofern die Aberkennung aufgrund eines bestätigten Falls von BVD erfolgt ist, wenn
i. alle Tiere mit einem positiven Untersuchungsergebnis auf BVDV aus dem Betrieb entfernt wurden, und
ii. alle übrigen Rinder des Betriebes entsprechend Tenorpunkt VI der Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021, AZ: 508:VwVf_2021-07-29_AllgV_BVD-2.1/anfr untersucht wurden, und
iii. alle Kälber, die in utero mit BVDV hätten infiziert werden können, isoliert geboren und gehalten wurden, bis sie mit einem negativen Ergebnis auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht worden sind. Die Sicherstellung der baulichen und personellen Voraussetzung für die isolierte Geburt und Haltung sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen,
oder
b. sofern die Aberkennung aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Untersuchung und / oder Verbringung nach Ablauf von neun Monaten erfolgt ist, wenn die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt sind.
10. Nach Anerkennung des Status „frei von BVD“ für Thüringen dürfen in Thüringer Rinderbetriebe mit dem Betriebsstatus „frei von BVD“ nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVD geimpft wurden.
Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder der Druck eines Sonderamtsblattes nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Adressaten der Allgemeinverfügung im Landkreis zu erreichen. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
Hier ist die Allgemeinverfügung vom 30.12.2021 als PDF zum Herunterladen.
Die Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2021 können Sie hier als pdf herunterladen.
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