

3. Allgemeinverfügung des Veterinärmtes zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 25. März 2021 - Aufstallpflicht
Vollzug des Tierseuchenrechts
Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpestverordnung)
3. Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erlässt folgende
Allgemeinverfügung
1. Es wird für alle Bestände mit gehaltenen Vögeln im gesamten Landkreis Saalfeld-Rudolstadt die Aufstallung zur Haltung in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, angeordnet.
2. Alle Tierhalter, die seit dem 1. März 2021 Geflügel zukauften, haben dies unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt mit Angabe von Datum, Tierart und Herkunft der Tiere anzuzeigen.
3. Alle Geflügelhalter im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt anzuzeigen.
4. Das vermehrte Auftreten von Krankheitserscheinungen und/oder Todesfällen im Geflügelbestand ist unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt anzuzeigen.
5. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.
6. Die Allgemeinverfügung wird am 25. März 2021 veröffentlicht und ist ab dem 26. März 2021 wirksam.
7. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I.
Am 7. Januar 2021 erließen wir die 1. Allgemeinverfügung zur Aufstallung der gehaltenen Vögel in geschlossenen Ställen. In der Folgezeit wurden bei uns und in ganz Thüringen eine große Anzahl verendeter Vögel mit jeweils negativem Ergebnis auf den Erreger der Geflügelpest untersucht. Wir gelangten nach eingehender Prüfung zu der Entscheidung, diese Verfügung am 5. März 2021 wieder aufzuheben, da wir das Risiko der weiteren Verbreitung der Erreger der Aviären Influenza zu diesem Zeitpunkt als gering einschätzten.
In Thüringen erfolgten jedoch kürzlich erneut Nachweise von hochpathogenen Influenza-A-Viren vom Subtyp H5N8. Neben dem Nachweis bei Wildvögeln wurde nunmehr auch bei Legehennen in Stallhaltung der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Der Erreger der Geflügelpest ist noch oder wieder bei uns präsent.
Einerseits ist der Vogelzug noch im Gange. Tote infizierte Wildvögel werden von Aasfressern aufgenommen, die wiederum zu einer Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius und zu Umweltkontaminationen beitragen. Damit und durch Ausscheidungen von infizierten Wildvögeln steigt auch das Risiko indirekter Eintragungswege in Geflügelhaltungen.
In der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich wilde Wasservögel sammeln, ist das Risiko, durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln den Geflügelpesterreger in Geflügelhaltungen einzutragen, als hoch einzuschätzen.
Wildvögel können den Erreger der Geflügelpest auch zwischen Hausgeflügelbeständen verbreiten.
Andererseits erfolgt jetzt der übliche Zukauf von Junggeflügel. Ein großer Anteil des Junggeflügels stammt aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Mehr als die Hälfte der Geflügelpestausbrüche beim Hausgeflügel dieses Jahres sind dort zu verzeichnen.
Das Risiko der Übertragung der Tierseuche über den Tierhandel aus Gebieten mit einer Vielzahl an Ausbrüchen ist ebenfalls als hoch einzustufen.
Deshalb ist die Information über getätigte Zukäufe außerordentlich wichtig dafür, risikoorientierte Überwachungsmaßnahmen veranlassen zu können.
Der Ausbruch einer Tierseuche ist in aller Regel gekennzeichnet durch das vermehrte Auftreten von Krankheitsanzeichen und/oder Todesfällen. Deshalb ist die unverzügliche Information darüber besonders wichtig für die Erkennung und Bekämpfung der Tierseuche.
II.
Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 1 des Tenors
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung der Hühner und anderer Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögeln), die neben schweren klinischen Erkrankungen und Todesfällen auch hohe wirtschaftliche Verluste beim betroffenen Tierhalter verursacht.
Die Anordnung der Aufstallung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz, TierGesG). Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest erforderlich.
Im Nachbarlandkreis Weimarer Land ist Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand amtlich festgestellt.
Im Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Typs HPAIV H5 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt.
Die Anordnung der Aufstallung wurde auf Grundlage epidemiologischer Erkenntnisse vorgenommen. Die Entscheidung erfolgte in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, hier die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel, zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleichermaßen geeignet wäre. Die Anordnung ist auch angemessen, da die vorrangig wirtschaftlichen Nachteile, die der einzelne betroffene Tierhalter durch die Aufstallung hinzunehmen hat, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch Ausbrüche der Geflügelpest in Hausgeflügelhaltungen für die gesamte Thüringer Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen würde, unerheblich sind. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen.
Zu Nr. 2 und 3 des Tenors
Gemäß § 24 Abs. 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) können Tierhalter verpflichtet werden, an der Aufklärung und Bekämpfung von Tierseuchen mitzuwirken und dafür notwendige Auskünfte zu erteilen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) i.V. mit § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der u.a Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig.
Zu Nr. 4 des Tenors
Gemäß § 4 der Geflügelpestverordnung hat der Tierhalter das vermehrte Auftreten von Tierverlusten oder von Leistungseinschränkungen als Anzeichen von Erkrankungen unverzüglich anzuzeigen. Als Leistungseinschränkungen gelten dabei eine deutliche Absenkung der Legeleistung oder eine mangelnde Gewichtszunahme.
Zu Nr. 5 und 6 des Tenors
Um die jeweils aktuelle Tierseuchenlage berücksichtigen zu können, bleibt der Widerruf der Allgemeinverfügung vorbehalten.
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Zu Nr. 7 des Tenors
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Saalfeld, 25. März 2021
Im Auftrag
Zschimmer
Amtstierarzt
Hinweise:
- Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.
- Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder der Druck eines Sonderamtsblattes nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Adressaten der Allgemeinverfügung im Landkreis zu erreichen. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
- Die Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises erfolgt am 25. März 2021, die Anordnung gilt somit ab 26. März 2021
Anlage
Verzeichnis der gesetzlichen Grundlagen
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 223)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl.I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)
Die Allgemeinverfügung können Sie hier als pdf herunter laden
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