

Allgemeinverfügung vom 12.02.2021 des Landrates - Corona-Maßnahmen
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Der Landrat
Amtliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 09.01.2021 über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Februar 2021
Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ordnet gemäß § 13 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund-VO) i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung zusätzlich zu den Regeln der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO die folgenden Maßnahmen im gesamten Kreisgebiet an.
§ 1 Anwendungsvorrang
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 14. Dezember 2020 (GVBl S. 631), zuletzt geändert am 25. Januar 2021, der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert am 9. Januar 2021 (GVBl. S. 1) und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) gelten jeweils die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung.
(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung, sowie der Thüringer Verordnung über die Infektions-schutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertages-einrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.
§ 2 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
Ergänzend zu § 5 Abs. 2 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 5 Abs. 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO für Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel beim Betreten von Straßen und Plätzen während der Durchführung von Wochenmärkten innerhalb der örtlich gekennzeichneten Bereiche in der
a) Stadt Saalfeld auf dem Marktplatz und auf der Blankenburger Straße,
b) Stadt Rudolstadt auf dem Marktplatz inkl. des unmittelbar angrenzenden Abschnitts der Marktstraße.
Die qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung muss Nase und Mund bedecken und dicht an diesen anliegen.
§ 3 Kommunalen Sitzungen
(1) Die Teilnahme an einer Sitzung oder Beratung in den Kommunen und ihren Verbänden ist nur unter Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach dem Standard KN95 oder N95 sowie FFP2 oder FFP3 jeweils ohne Ausatemventil gestattet. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Die sitzungsladende Kommune hat die Bereitstellung für jeden Teilnehmer zu gewährleisten.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz ausgenommen sind Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 28 und § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 in den in Nr. 1 bis 3 benannten Bereichen keine oder eine unzureichende Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 an einer Sitzung oder Beratung ohne entsprechende Mund-Nasenbedeckung teilnimmt.
§ 5 Bekanntgabe und Geltungsdauer
(1) Die Allgemeinverfügung wird am 12.02.2021 auf der Internetseite des Landratsamtes veröffentlicht und tritt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) am 15.02.2021 in Kraft und gilt bis auf weiteres.
(2) Die Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 27.01.2021 tritt mit Ablauf des 14.02.2021 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Landratsamt Saalfeld–Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld einzulegen.
Hinweise
Die Allgemeinverfügung ist gemäß §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung muss auch befolgt werden, wenn gegen sie Widerspruch erhoben wird.
Die Widerspruchseinlegung per E-Mail ist unzulässig.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Gesundheitsamt, Rainweg 81 in 07318 Saalfeld nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder Druck eines Sonderamtsblattes zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner des Landkreises zu gewährleisten. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
Saalfeld, den 12. Februar 2021
Marko Wolfram
Landrat
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Die vollständige Allgemeinverfügung ist auch als PDF verfügbar.
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