Bundestagswahl 2025: Erste Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 194 Saalfeld-Rudolstadt- Saale-Holzland-Kreis und Saale-Orla-Kreis für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Erste Bekanntmachung des Kreiswahlleiters
des Wahlkreises 194 Saalfeld-Rudolstadt- Saale-Holzland-Kreis und Saale-Orla-Kreis
für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet entsprechend der Anordnung des Bundespräsidenten über die Bundestagswahl 2025 vom 27. Dezember 2024 am Sonntag, dem 23. Februar 2025, statt. Gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) rufe ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen auf.
I. Kreiswahlvorschläge
1. Wahlvorschlagsrecht
Kreiswahlvorschläge können gemäß § 18 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) von Parteien und von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Absatz 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der fristgerechte Zugang einer Beteiligungsanzeige ist gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen spätestens
am Dienstag dem 7. Januar 2025, 18:00 Uhr
der
Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
vorliegen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag mit einem Bewerber einreichen. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
Andere Kreiswahlvorschläge können – ohne vorherige Anmeldung beim Bundeswahlleiter – direkt beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.
2. Einreichen von Kreiswahlvorschlägen
Kreiswahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am
Montag, dem 20. Januar 2025, bis 18.00 Uhr
schriftlich beim Kreiswahlleiter einzureichen. Sie sollen nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundeswahlordnung (BWO) eingereicht werden und müssen nach § 34 BWO enthalten:
a) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.
Ferner sollen Namen, Anschriften und Telefonnummern und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters angegeben sein. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen. Kreiswahlvorschläge von Parteien können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei im Land eine Landesliste zugelassen wird.
3. Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens
200 Wahlberechtigten des Wahlkreises
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Andere Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 3 BWG) müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei die ersten drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten haben.
Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (Anlage 17 BWO).
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt (Anlage 14 BWO) persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt (Anlage 14 BWO) oder gesondert (noch Anlage 14 BWO) eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden.
4. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag
Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Abs. 5 BWO beizufügen:
a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat sowie die Versicherung an Eides statt, dass er keiner anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei angehört (Anlage 15 BWO),
b) die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 BWO),
c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die
Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Anlage 17 BWO), in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 18 BWO),
d) sofern erforderlich (vgl. Ziffer 3) mindestens 200 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 14 BWO).
5. Vordrucke zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Die Vordrucke für den Kreiswahlvorschlag sowie die Anlagen werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenlos zur Verfügung gestellt, können aber auch auf der Internetseite des Landeswahlleiters unter www.wahlen.thueringen.de selbst heruntergeladen werden.
II. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sind:
- das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 l Nr. 91)
- die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283).
III. Anschrift des Bundes-, des Landes- und des Kreiswahlleiters
Die Anschrift des Bundeswahlleiters lautet:
Bundeswahlleiterin Telefon-Nr.: (06 11) 75-4863
Statistisches Bundesamt Telefax-Nr.: (06 11) 75-3964
65180 Wiesbaden E-Mail: post@bundeswahlleiter.de
Internet: www.bundeswahlleiterin.de
Die Anschrift des Landeswahlleiters lautet:
Landeswahlleiter Telefon-Nr.: 0361 57331-9120
Thüringen Telefax-Nr.: 0361 57331-9691
Europaplatz 3 E-Mail: wahlen@statistik.thueringen.de
99091 Erfurt Internet: www.wahlen.thueringen.de
Die Anschrift des Kreiswahlleiters lautet:
Kreiswahlleiter Telefon-Nr.: 03671 823 340
des Wahlkreises 194 Telefax- Nr.: 03671 823 215
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt E-Mail: wahlen@kreis-slf.de
Schloßstraße 24
07318 Saalfeld
Saalfeld/Saale, den 30.12.2024
der Kreiswahlleiter
Olaf Neugärtner
Diese amtliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters erfolgt im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ab dem 2. Januar 2025 auf der Internetseite des Landkreises www.kreis-slf.de > Bekanntmachungen
und wird außerdem im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt 1/2025 vom 16. Januar 2025 veröffentlicht.
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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