

Corona-Allgemeinverfügung vom 06. Dezember 2021 - gültig bis 27. Dezember 2021
Corona-Allgemeinverfügung vom 06. Dezember 2021 - gültig bis 27. Dezember 2021
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Der Landrat
Amtliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
zur Anordnung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung eines erhöhten Infektionsgeschehens im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
vom 06. Dezember 2021
Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 32 Abs. 1 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt an:
§ 1
Beschränkung öffentlicher Veranstaltungen
(1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b und Nr. 2 a der ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO liegt die zulässige Personenobergrenze für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bei gleichzeitig 50 Personen und außerhalb geschlossener Räume bei 100 Personen.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i und Nr. 2 c der ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO liegt die zulässige Personenobergrenze für kulturelle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bei gleichzeitig 50 Personen und außerhalb geschlossener Räume bei 100 Personen.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6, 24 IfSG dar. Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
§ 3
Geltungsdauer
(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 07.12.2021 in Kraft und mit Ablauf des 27.12.2021 außer Kraft.
(2) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Landratsamt Saalfeld–Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld einzulegen.
Hinweise
Die Allgemeinverfügung ist gemäß §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung muss auch befolgt werden, wenn gegen sie Widerspruch erhoben wird.
Die Widerspruchseinlegung per E-Mail ist unzulässig.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Gesundheitsamt, Rainweg 81 in 07318 Saalfeld nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder Druck eines Sonderamtsblattes zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner des Landkreises zu gewährleisten. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
Es wird zum Verweis auf geltendes Thüringer Recht auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 24.11.2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 03.09.2021 nebst der zugehörigen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vom 26.11.2021 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
Saalfeld, den 06. Dezember 2021
Marko Wolfram
Landrat
Begründung:
Nach §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gemäß § 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt im übertragenen Wirkungskreis.
Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist ein diffuses und epidemisches Infektionsgeschehen zu beobachten. Eine Stabilisierung des Infektionsgeschehens ist durch die bisherigen Regelungen nicht eingetreten. Die Situation der Intensivstationen-Auslastung ist auch unter Berücksichtigung des Berichts und der dringenden Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats zu Maßnahmen in der vierten Welle vom 11. November 2021 bereits erheblich angespannt. Aktuell werden in Thüringen 220 Covid-19 Patienten auf Intensivstation behandelt. Die Intensivbettenauslastung liegt bei mehr als dem Zweifachen des Schwellenwerts der Warnstufe 3 des Thüringer Frühwarnsystems. Eine vergleichbare Auslastung der Intensivbetten erfolgte im Vorjahr in der zweiten Infektionswelle erst ca. 4 bis 6 Wochen später. Der Anteil der Geimpften auf Intensivstation beläuft sich dabei auf durchschnittlich 5-10%; der Anteil der Geimpften auf Normalstation beträgt etwa 30%. Aus den Entwicklungen der letzten Wochen zeigt sich, dass die Verdoppelungszeit der Patienten auf Intensivstation derzeit bei etwa 11 Tagen liegt. Es ist bereits festzustellen, dass kurzfristig erste Verlegungen von Intensivpatienten in andere Bundesländer erforderlich werden. Bereits zum aktuellen Zeitpunkt wird durch Thüringer Kliniken die Regelversorgung eingeschränkt, um personelle Kräfte für die Versorgung von Patienten auf Intensivstation zu gewinnen. Notwendige Operationen und Behandlungen finden nur eingeschränkt statt. Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist in Deutschland gemessen an der 7-Tages-inzidenz von 1.911,1 zum 06.12.2021 einer der drei am intensivsten betroffenen Landkreise. Die umgebenden Landkreise sind ebenfalls in die oberen zwanzig Stellen der Auflistung des RKI einzuordnen.
Es gilt jetzt dringend den zunehmenden Anstieg der Infektionszahlen abzuschwächen. Ein weiteres Abwarten würde zu der bereits erfolgten Überlastung des Gesundheitssystems zusätzlich beitragen. Um dem entgegenzuwirken, werden in der neuen ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bereits umfangreichere Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Infektionsrisiken sowie den diesbezüglichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts eingeführt. In dieser Allgemeinverfügung wird eine einheitliche Obergrenze für sämtliche Veranstaltungsformate eingeführt, um größere Menschenansammlungen zu vermeiden. Dabei erfolgt unter der Abwendung flächendeckender Schließungen wie zum Ende des Jahres 2020 bis ins Frühjahr 2021 eine Abwägung zwischen gesellschaftlicher Teilhabe und den notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung einer drohenden Überlastung der Gesundheitsvorsorge, insbesondere in den Krankenhäusern. Dabei ist die Impfquote in Thüringen und die weiterhin zur Verfügung stehenden Impfmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Mit den weiteren Einschränkungen wird ein zusätzlicher Beitrag geleistet, das Ansteckungsrisiko zu vermindern und so einer weiteren oder schnelleren Verbreitung des Krankheitsvirus entgegenzuwirken. Die Anordnungen sind daher geeignet, zur Eindämmung des Coronavirus beizutragen. Diese weiteren Einschränkungen sind zudem erforderlich, um die exponentiell zunehmende Überlastung der medizinischen Versorgungsstruktur abzuschwächen und Patienten in dem erforderlichen Umfang zeitnah wieder versorgen zu können. Die hohen Infektionszahlen machen zudem die Kontaktpersonennachverfolgung unmöglich, was zur weiteren Beschleunigung des Infektionsgeschehens beiträgt. Die Begrenzung von Veranstaltungsgrößen vermindert den potentiell betroffenen Personenkreis. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks der Schutzmaßnahmen sind nicht ersichtlich.
Die Allgemeinverfügung ist zudem angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihrem Erlass angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit steht. Die Verhältnismäßigkeit wird schließlich durch die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 27.12.2021 gewahrt.
Die Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung ist am 06. Dezember um 14 Uhr erfolgt
Die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erfolgt in der Ausgabe 23/2021 vom 16. Dezember 2021
Die Allgemeinverfügung können Sie hier als pdf herunterladen.
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