

Corona-Allgemeinverfügung vom 29. Oktober 2021 - Gültig bis 15. November 2021
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Der Landrat
Amtliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
vom 29. Oktober 2021
Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ordnet gemäß §25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i.V.m. § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), in den jeweils derzeit gültigen Fassungen, die Änderung der Allgemeinverfügung vom 30. September 2021 an:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1, dritter Anstrich, wird das Wort „oder“ eingefügt und nach dem dritten Anstrich nachfolgender vierter Anstrich angefügt:
„die Bescheinigung über das negative Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt.“
b) In Satz 5 wird die Angabe „und alle noch nicht eingeschulten Kinder“ angefügt.
2. In § 5 Absatz 1 wird der Satz 2 neu gefasst und folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Sie tritt am 04. Oktober 2021 in Kraft. Die Änderungen werden am 29. Oktober 2021 bekannt gemacht. Die aktualisierte Allgemeinverfügung gilt bis zum 15. November 2021.
3. Die Änderung der Allgemeinverfügung wird am 29. Oktober 2021 auf der Internetseite des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt veröffentlicht und tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 15. November 2021.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Landratsamt Saalfeld–Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld einzulegen.
Hinweise
Die Allgemeinverfügung ist gemäß §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung muss auch befolgt werden, wenn gegen sie Widerspruch erhoben wird.
Die Widerspruchseinlegung per E-Mail ist unzulässig.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Gesundheitsamt, Rainweg 81 in 07318 Saalfeld nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder Druck eines Sonderamtsblattes zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner des Landkreises zu gewährleisten. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
Saalfeld, den 29. Oktober 2021
Marko Wolfram
Landrat
Begründung:
Gemäß § 2 Nr. 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 ist der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt im übertragenen Wirkungskreis die zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.
In der aktuell gültigen Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ist ein Frühwarnsystem etabliert. Bei lokal ansteigenden Fallzahlen entscheiden, neben dem Frühwarnindikator der Sieben-Tage-Inzidenz, auch die lokale Sieben-Tages-Hospitalisierungs und die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen darüber, wann zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Nach § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist der Landkreis verpflichtet, weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn die in § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO festgelegten Warnstufen in Kraft treten. Die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen in Abhängigkeit der geltenden Warnstufe orientieren sich an den Vorgaben des Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 16. September 2021.
Die Einordnung in eine höhere Warnstufe verpflichtet die untere Gesundheitsbehörde zur Prüfung bzw. zum schrittweisen Erlass weiterer, der Infektionslage angepasster Schutzmaßnahmen.
Die Weitergeltung der angeordneten Schutzmaßnahmen aus der Allgemeinverfügung vom
30. September 2021 ist vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage und Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt weiter dringend erforderlich.
Bei den Änderungen aus Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Die Allgemeinverfügung vom 29.Oktober 2021 können Sie hier als pdf herunterladen
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