

Corona-Allgemeinverfügung vom 30. September 2021 - gültig bis 15. November 2021
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Der Landrat
Amtliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
zur Anordnung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung eines erhöhten Infektionsgeschehens im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
vom 30. September 2021
Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ordnet gemäß § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i.V.m. § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), in den jeweils derzeit gültigen Fassungen, die nachfolgenden Maßnahmen im gesamten Kreisgebiet an.
§ 1 Anwendungsvorrang
(1) Es gelten die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in der jeweils geltenden Fassung sowie
der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend für den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt keine weitergehenden Maßnahmen angeordnet werden.
(2) Die Anordnung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten in Abhängigkeit des Erreichens der Warnstufen gemäß § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Die maßgeblichen Werte und die sich daraus ergebende Warnstufe werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht[1].
§ 2 Erweiterung der Testpflicht
(1.) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist zusätzlich zu den in der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bestimmten Bereichen erforderlich:
1. bei der Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht bei
- Inanspruchnahme des Gaststättenbetriebes ausschließlich im Außenbereich,
- der Lieferung und der Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist.
2. für die Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in geschlossenen Räumen, dies gilt nicht für Veranstaltungen im Sinne der §§ 8 und 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
3. für den Besuch von Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern, Saunen, Fitnessstudios, Sporthallen, und jeweils ähnlichen Einrichtungen und Angeboten in geschlossenen Räumen.
Dies gilt nicht für den Schwimm- und Sportunterricht sowie den organisierten Sportbetrieb. Hier gelten die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO und der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 03. September 2021.
4. zur Inanspruchnahme eines entgeltlichen Übernachtungsangebotes (zu touristischen Zwecken), wobei mindestens eine Testung bei Anreise und zwei Mal pro Woche, spätestens zum Ablauf von 72 Stunden, während des Aufenthalts zu erfolgen hat.
(2). Die Vorlage eines negativen Testergebnisses im Sinne des Absatzes 1 wird erfüllt durch:
- die Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder Beauftragten der jeweiligen Einrichtung oder
- die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests, dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt oder
- die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
Es gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnittes der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 21.05.2021 in der derzeit geltenden Fassung. Soweit in dieser Allgemeinverfügung die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte und genese Personen. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder Genesung ist zu führen. Die Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Als Nachweis sind bei asymptomatischen Schülern die Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO anzuerkennen.
§ 3 Einschränkung öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen
(1.) Abweichend von § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt für öffentliche Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume:
- mit Inkrafttreten der Warnstufe 1 eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 750 Personen,
- mit Inkrafttreten der Warnstufe 2 eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 500 Personen,
- mit Inkrafttreten der Warnstufe 3 eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 250 Personen.
(2.) Abweichend von § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt für nicht öffentliche und private Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume:
- mit Inkrafttreten der Warnstufe 1 eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 75 Personen,
- mit Inkrafttreten der Warnstufe 2 eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 50 Personen,
- mit Inkrafttreten der Warnstufe 3 eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen.
(3.) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die sonstigen Infektionsschutzvorgaben nach
§ 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6, 24 IfSG dar. Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
§ 5 Bekanntgabe und Geltungsdauer
(1.) Die Allgemeinverfügung wird am 30. September 2021 bekannt gemacht. Sie tritt am 04. Oktober 2021 in Kraft und gilt bis zum 01. November 2021.
(2.) Die Allgemeinverfügung wird in Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Landratsamt Saalfeld–Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld einzulegen.
Hinweise
Die Allgemeinverfügung ist gemäß §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung muss auch befolgt werden, wenn gegen sie Widerspruch erhoben wird.
Die Widerspruchseinlegung per E-Mail ist unzulässig.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Gesundheitsamt, Rainweg 81 in 07318 Saalfeld nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder Druck eines Sonderamtsblattes zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner des Landkreises zu gewährleisten. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
Saalfeld, den 29. September 2021
Marko Wolfram
Landrat
Begründung:
Gemäß § 2 Nr. 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 ist der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt im übertragenen Wirkungskreis die zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.
Die aktuell gültige Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde zuletzt am 16. September 2021 überarbeitet (gültig ab 19. September 2021). Mit der Verordnung wurde ein Frühwarnsystem in Thüringen etabliert. Bei lokal ansteigenden Fallzahlen entscheiden dann künftig, neben dem Frühwarnindikator der Sieben-Tage-Inzidenz, auch die lokale Sieben-Tages-Hospitalisierungs und die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen darüber, wann zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Nach § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist der Landkreis verpflichtet, weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn die in § 25 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO festgelegten Warnstufen in Kraft treten. Die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen in Abhängigkeit der geltenden Warnstufe orientieren sich an den Vorgaben des Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 16. September 2021.
Die Anordnung der erweiterten Testpflicht innerhalb geschlossener Räume berücksichtigt dabei die Beschlusslage der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021. Ausnahmen für Genesene und Geimpfte gemäß der SchAusnahmV (vgl. auch § 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) bleiben hiervon unberührt.
Die Allgemeinverfügung steht in einem angemessenen Verhältnis zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung der Verhinderung und Weiterverbreitung der Gefahr von Ansteckungen sind nicht ersichlich.
[1] https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
Die Allgemeinverfügung vom 30. September 2021 können Sie hier als pdf herunterladen
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