Kreisvolkshochschule - Entgeltordnung (Gültig ab 01.08.2014)
24.07.2014
Entgeltordnung für die Nutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt (KVHSEntgO)
Aufgrund der gültigen Ordnung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt hat der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in der Sitzung am 11. März 2014 folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1
Entgeltpflicht
- Auf Grundlage des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThEBG) und der Ordnung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld – Rudolstadt erstellt die KVHS ein Bildungsangebot, dessen Art und Umfang im Programm für das jeweilige Semester veröffentlicht wird.
- Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt erhebt für die Teilnahme an Veranstaltungen dieses Bildungsangebotes seiner Kreisvolkshochschule (Einzelveranstaltungen oder den Kurs, im folgenden Unterricht bzw. Kurs) Entgelte.
- Die Erhebung von Entgelten und Auslagen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt (z.B. Verwaltungsbetrag und Auslagen für Verwaltungstätigkeit der KVHS).
§ 2
Höhe der Entgelte
- Die Maßeinheit für die Berechnung der Entgelte eines Kurses bzw. eines Vortrages ist der Betrag in Euro für eine Unterrichtsstunde, die 45 Minuten umfasst.
Ein Vortrag umfasst max. 2 Unterrichtsstunden, ein Kurs ab 3 Unterrichtsstunden.
- Die genaue Höhe des jeweils zu zahlenden Entgeltes wird im halbjährlich erscheinenden Semesterprogramm der Kreisvolkshochschule veröffentlicht.
- Für Kurse wird, nach Fachbereichen getrennt, ein Entgelt je Unterrichtsstunde und Unterrichtsteilnehmer erhoben. Das zu entrichtende Entgelt für einen Vortrag gilt für diesen als Einmalbetrag.
- Das Entgelt beträgt für: Vortrag Kurs
1. Bereich Politik – Gesellschaft – Umwelt 10,00 € 3,20 €
2. Bereich Kunst – Kultur 10,00 € 3,20 €
3. Bereich Gesundheit 10,00 € 3,20 €
4. Bereich Sprachen 10,00 € 3,20 €
5. Bereich Arbeit – Beruf – Computer 10,00 € 3,20 €
6. Grundbildung – Schulabschlüsse 0,00 € 1,00 €
(5) Für jeden Kurs, außer bei Vorträgen, Exkursionen, Fahrten und Studienreisen, wird zusätzlich ein einmaliger Verwaltungsbetrag in Höhe von 2,00 € erhoben.
- Die Aufwendungen der KVHS, die durch die Organisation von Exkursionen, Fahrten und Studienreisen entstehen, werden kostendeckend entsprechend der tatsächlichen Kosten erhoben.
- Die Entgelte für Kurse und sonstige Veranstaltungen, die für Dritte nach deren Vorgaben durchgeführt werden, richten sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten.
- Anfallende Miet-, Material- und Lernmittelkosten, Auslagen (z.B. Skripte und Kosten für erhöhten technischen Aufwand, Fotokopien, Werkstoffe, Material, Porto) können zusätzlich zu den Teilnahmeentgelten entstehen und werden bei Anmeldung in tatsächlicher Höhe fällig.
- Anmeldebestätigungen und zusätzliche Teilnahmebescheinigungen sind in der Geschäftsstelle gegen ein Entgelt entsprechend der Satzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis einschließlich seiner Anlage erhältlich, sofern in Sondervereinbarungen nichts anderes geregelt ist.
- Für Teilnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit besteht nach Vorlage einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Unterricht anteilig unter entsprechend reduziertem Entgelt zu belegen.
- Teilnehmer, die später in einen bereits laufenden Kurs einsteigen, haben das volle Kursentgelt zu entrichten.
- Wird die vom Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThEBG) und ihren Durchführungsbestimmungen vorgegebene Mindestteilnehmerzahl von acht Personen nicht erreicht, kann die Volkshochschule vor Kursbeginn entscheiden, ob eine Kleingruppe gebildet wird, wenn pädagogische, inhaltliche und bildungspolitische Gründe dies als sinnvoll erscheinen lassen. Die Entgelte werden dann kostendeckend kalkuliert. Auf die Honorarkosten erfolgt ein Aufschlag von 30 Prozent für entgangene Fördermittel. Ermäßigungen sind für diese Kurse nicht möglich.
Für Kurse bei denen aus räumlichen bzw. organisatorischern Gründen die Teilnehmerzahl auf unter 8 begrenzt werden muss, werden die Entgelte kostendeckend kalkuliert.
(13) In begründeten Fällen (z.B. Zielgruppenarbeit) kann der Leiter abweichende Entgelte festlegen. Für spezielle Vorhaben der KVHS wie z.B. Kooperationsprojekte, mehrtägige Seminare, die nicht Abs. 6 unterliegen, werden die Entgelte unter Beachtung der Erhöhung des Unterrichtsvolumens sowie einer veranstaltungsbezogenen Kostendeckung fallspezifisch durch den Leiter der KVHS festgelegt.
§ 3
Entstehen der Entgeltpflicht, Schuldner und Fälligkeit
- Die Pflicht zur Entgeltzahlung entsteht mit der verbindlichen Anmeldung des Teilnehmers zu der im Semesterprogramm terminlich festgelegten gewünschten Veranstaltung. Die Anmeldung kann schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail), persönlich oder telefonisch erfolgen.
- Eine Pflicht entsteht auch dann, wenn ein Teilnehmer ohne Anmeldung am Unterricht oder an Teilen des Unterrichts teilnimmt. Die Fachbereichsleiter der KVHS setzen hier das Entgelt anhand der Teilnehmerliste fest.
- Schuldner des Entgeltes sind die Teilnehmer an Veranstaltungen der Volkshochschule, bei minderjährigen Teilnehmern deren gesetzliche Vertreter.
- Die KVHS fordert das Entgelt vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch zur ersten Veranstaltung an. Mit der Aufforderung wird das Entgelt fällig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der KVHS eine andere Fälligkeit festlegen.
- Die KVHS ist berechtigt, den Nutzer solange vom Unterricht auszuschließen, bis er seiner Zahlungsfrist nach vorheriger Zahlungsaufforderung nachgekommen ist.
§ 4
Ermäßigungen
- Eine Ermäßigung kann dem Teilnehmer auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Ermäßigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anmeldung.
(2) 25 v.H. Ermäßigung des maßgeblichen Entgeltes werden Kursteilnehmern gewährt, die zum Zeitpunkt der Anmeldung
- Auszubildende (Nachweis),
- Schüler und Studenten gegen Vorlage eines gültigen Schüler- oder Studentenausweises,
- Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Vorlage eines aktuellen Bescheides,
- Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen Vorlage eines aktuellen Bescheides,
- Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen Vorlage eines aktuellen Bescheides sind.
(3) Über eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung einer Entgeltermäßigung in besonderen unverschuldeten Fällen entscheidet der Leiter der KVHS.
(4) Vorstehende Ermäßigungstatbestände finden für Beträge unter 15,00 € keine Anwendung.
(5) Der Nachweis für alle Ermäßigungen ist bei semesterübergreifendem Unterricht in jedem Semester ohne Aufforderung neu zu erbringen.
(6) Keine Ermäßigung wird gewährt auf:
- Miet-, Material-, Lernmittelkosten, Auslagen (z.B. Skripte und Kosten für erhöhten technischen Aufwand, Fotokopien, Werkstoffe, Material, Porto (siehe § 2 Abs. 7)
- Anmeldebestätigungen, Teilnahmebescheinigungen oder Quittungen (siehe § 2 Abs. 8)
- Verwaltungsbetrag (siehe § 2 Abs. 5)
§ 5
Zahlungsmodalitäten
- Das Entgelt ist vorzugsweise durch Lastschrifteinzug an den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Kreiskasse) zu entrichten. Sie kann jedoch auch auf das Konto des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt überwiesen werden.
- Für entsprechend ausgewiesene Veranstaltungen erfolgt eine Barkassierung am Veranstaltungsort.
(3) Eine Bezahlung an den Dozenten ist nicht möglich.
§ 6
Rücktritt / Entgeltrückzahlung
- Ein Rücktritt vor Kursbeginn ist bis 14 Kalendertage vor Kursbeginn kostenfrei möglich. Dabei entstehen folgende Stornierungsentgelte:
- bis 14 Kalendertage vor Kursbeginn kostenfrei
- danach 50% des Kursentgeltes
(2) Bei Erkrankungen und anderen nicht vom Teilnehmer zu vertretenden Umständen, die eine weitere, ständige Teilnahme unmöglich machen, kann auf Antrag eine anteilige Entgeltrückerstattung erfolgen, wenn der Teilnehmer den Verhinderungsgrund schriftlich nachweist. Dazu zählen:
- Krankheit laut ärztlichem Attest
- geänderte Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse.
(3) Bei Nichtzustandekommen werden bereits gezahlte Entgelte zurückerstattet. Wird der Unterricht aus Gründen, die von der KVHS zu vertreten sind, vorzeitig beendet, so wird den Teilnehmern das Entgelt für die noch nicht abgehaltenen Unterrichtsstunden zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche werden nicht anerkannt.
(4) Bei der Erstattung der Teilnahmeentgelte nach § 6 Abs. 2 wird ein Bearbeitungsbetrag in Höhe von 20 vom Hundert des individuellen Teilnahmeentgeltes einbehalten.
(5) Kosten nach § 2 Abs. 8 werden nur in soweit zurückgezahlt, als der KVHS selbst aufgrund der Nichtteilnahme der/des Teilnehmenden noch keine Kosten entstanden sind oder nicht verbindlich entstehen.
(6) Eine Erstattung erfolgt nicht bei einem Teilnahmeentgelt sowie den sonstigen Kosten nach § 2 Abs. 8, wenn der Betrag unter 10,00 Euro liegt.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Entgeltordnung für die Nutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt tritt am 01.08.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Erhebung von Benutzungsgebühren für seine Kreisvolkshochschule (Kreisvolkshochschul-Gebührensatzung) vom 16. März 2001 sowie das Gebührenverzeichnis vom 13. Mai 2003 außer Kraft.
Saalfeld, den 08. Mai 2014
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Hartmut Holzhey
Landrat
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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