

Kreisvolkshochschule - Kreisvolkshochschulsatzung (gültig ab 01.08.2014)
22.07.2014
Satzung der Volkshochschule des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (Kreisvolkshochschulsatzung)
Aufgrund der §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293, 295), in Verbindung mit dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) hat der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in der Sitzung am 11. März 2014 folgende Satzung für die Volkshochschule des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt beschlossen:
§ 1
Name und Rechtsstellung
(1) Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt unterhält als Träger eine Volkshochschule mit dem Namen „Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt“ (KVHS).
- Die KVHS ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt. Sie ist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des ThürEBG und eine öffentliche Einrichtung.
- Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist als Träger der KVHS Mitglied im Thüringer Volkshochschulverband (TVV).
§ 2
Sitz der KVHS
- Sitz der KVHS ist die Stadt Saalfeld.
- Bei Bedarf und entsprechend der Möglichkeiten können in den Städten und Gemeinden des Landkreises Außenstellen eingerichtet werden.
§ 3
Aufgaben
(1) Die KVHS dient der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung. In Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben des ThürEBG soll sie durch ein anspruchvolles flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbständigem, eigenverantwortlichem Handeln in persönlichem, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
(2) Die KVHS ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(3) Die KVHS arbeitet mit anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung vertrauensvoll zusammen. Sie ist berechtigt, unter Wahrung ihrer pädagogischen Verantwortung eigenständig Koopera-tionsverträge abzuschließen.
§ 4
Leiter der Kreisvolkshochschule
(1) Die Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt wird von einem hauptamtlich tätigen Leiter geführt. Dem Leiter obliegt die Leitung der KVHS. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die übergreifende Planung und Verantwortung für das Kreisvolkshochschulprogramm,
b) die Aufstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und Verfügung über die bereitgestellten Haushaltsmittel entsprechend des Haushaltsplanes sowie der Regelungen des Landkreises,
c) die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes; dieser bedarf der Bestätigung des Landrates,
d) die Weiterbildung von Mitarbeitern und Dozenten im Rahmen der Haushaltsmittel,
e) die Zusammenarbeit mit dem Thüringer Volkshochschulverband und mit den anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
f) die Vertretung der KVHS,
g) Abschluss von Kooperationsvereinbarungen lt. § 3 Abs. 3.
h) Öffentlichkeitsarbeit
i) Abschluss von allgemeinen Dozentenverträgen
Weitere Einzelheiten werden im Geschäftsverteilungsplan und in der Dienstordnung des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt bzw. der KVHS geregelt.
(2) Der Leiter der Kreisvolkshochschule handelt in seinem Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Die Leiter der Fachbereiche handeln in ihrem pädagogischen Verantwortungsbereich ebenfalls eigenverantwortlich.
(3) Die Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiter der Kreisvolkshochschule erfolgt nach Anhörung des Leiters der Kreisvolkshochschule durch den Landrat.
(4) Der Leiter der Kreisvolkshochschule untersteht dem Leiter des Schulverwaltungsamtes.
§ 5
Teilnehmer, Entgelte, Haftung
Alle Fragen von Teilnahme, Abmeldung, Entgelten und Ermäßigungen sowie Haftung sind in der jeweils gültigen Benutzungs- bzw. Entgeltordnung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt geregelt.
§ 6
Dozentinnen/Dozenten
(1) Dozentinnen und Dozenten der KVHS sind in der Regel nebenamtlich oder nebenberuflich tätig.
(2) Die Tätigkeit der Dozentinnen und Dozenten basiert auf einem mit dem Leiter der KVHS abzuschließenden allgemeinen Dozentenvertrag. Die Honorarzahlungen werden nach der gültigen Honorarordnung in einzeln abzuschließenden Honorarverträgen geregelt.
§ 7
Außenstellen
(1) Mit den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, in denen Außenstellen der KVHS bestehen, können Rahmenvereinbarungen über Inhalt und Ablauf der Tätigkeit der KVHS und die Form der Zusammenarbeit abgeschlossen werden.
(2) Die Außenstellen der KVHS werden in der Regel von nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleitet. Ihre Berufung geschieht im Benehmen mit der örtlichen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.
(3) Der Leiter der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt kann mit den Leiterinnen und Leitern der Außenstellen Verträge über Art, Inhalt und Entschädigung ihrer Tätigkeit abschließen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisvolkshochschulen des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 08. April 1998 außer Kraft.
Saalfeld, den 08. Mai 2014
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Hartmut Holzhey
Landrat
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