Satzung Integrationsbeauftragter vom 27. August 2012
05.09.2012
Die amtliche Bekanntmachung dieser Satzung erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Nr. 15/2012 vom 5. September 2012
Satzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt über die Stellung und die Aufgaben des kommunalen Integrationsbeauftragten
Entsprechend Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Das weitgehend gleichberechtigte Zusammenleben aller – deutschen wie ausländischen – Einwohner Thüringens ist das politische Ziel, so die Ausländerbeauftragte des Landes Thüringen.
Der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt beschloss am 13. Dezember 2011 das Integrationskonzept des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, in dem als ein grundlegendes Ziel die Bestellung eines Integrationsbeauftragten für den Landkreis als Ansprechpartner für den Bereich Migration und Integration beschrieben ist.
Gemäß § 98 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) in Verbindung mit dem Kreistagsbeschluss vom 13. Dezember 2011 über die Bestätigung des Integrationskonzeptes für den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt hat der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben
Der Integrationsbeauftragte ist zentraler Ansprechpartner für Menschen mit Migrationshintergrund im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und berät sie bei der Klärung ihrer Angelegenheiten.
Er unterstützt
- die Umsetzung und Weiterentwicklung des Integrationskonzepts
- die Begleitung von Integrationsprojekten, insbesondere die kreislichen Aktivitäten nach dem lokalen Aktionsplan „Toleranz fördern - Kompetenz stärken in Kooperation mit den Jugendschutzbeauftragten des Landkreises
- die Förderung des öffentlichen Dialogs des Miteinanders der Kulturen und des Zusammenlebens der Menschen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
- die Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Integrationsarbeit im Landkreis in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, wie den freien Trägern der Jugendhilfe, Schulen Kindertagesstätten, Migrationsdiensten u.s.w.
- den Aufbau und die Kontaktpflege zu örtlichen und überregionalen Institutionen
- die Weiterentwicklung des interkulturellen Netzwerks
- die Öffentlichkeits- und Informationsarbeit
Er initiiert und leitet die Arbeitskreise Integration.
§ 2
Rechtsstellung
- Der Integrationsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.
- Dem Beauftragten kommt keine Organstellung im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt zu.
- Landratsamt, Kreistag und die Ausschüsse des Kreistages unterstützen den Beauftragten in seinem Wirken. Sie beziehen ihn frühzeitig und umfassend in die Entscheidungsfindung in Angelegenheiten ein, die Menschen mit Migrationshintergrund betreffen. In diesen Angelegenheiten steht dem Integrationsbeauftragten ein Teilnahme- und Rederecht in allen Ausschüssen und dem Kreistag zu. Er ist rechtzeitig zu den Sitzungsterminen einzuladen. Protokolle von Sitzungen, an denen der Integrationsbeauftragte teilgenommen hat, sind unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange zugänglich zu machen.
§ 3
Bestellung
- Der Integrationsbeauftragte wird vom Kreistag auf Vorschlag der Landrätin/des Landrates im Ergebnis des Bewerbungsverfahrens im Landratsamt bestellt.
- Die Amtszeit des Beauftragten ist an die Wahlperiode des Kreistages gebunden. Bis zu einer Neubestellung führt der Amtsinhaber das Amt fort. Eine vorzeitige Abberufung während der Dauer der Wahlperiode ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
§ 4
Rechte und Pflichten
- Der Integrationsbeauftragte erhält auf Antrag zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften Informationen und Akteneinsichten.
- Der Kreistag und seine Ausschüsse haben das Recht, den Beauftragten zu seinen Sitzungen beizuziehen.
- Der Integrationsbeauftragte berichtet dem Kreistag mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit.
- Der Integrationsbeauftragte ist aktenkundig zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 84 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- Der Integrationsbeauftragte hat die jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften zu beachten.
§ 5
Entschädigung
Der Beauftragte erhält für die Ausübung seines Amtes eine Entschädigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt.
§ 6
Gleichstellungsbestimmungen
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Saalfeld, den 27. August 2012
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
gez. Hartmut Holzhey (Dienstsiegel)
Landrat
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