

Taxitarifverordnung vom 22.09.2022 mit Wirksamkeit zum 01.11.2022
Die Veröffentlichung und amtliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt des Landkreises 17/2022 vom 6. Oktober 2022 erfolgt. Sie ist ab 6. Oktober 2022 hier auf www.kreis-slf.de auch online.Sie können die Verordnung hier als pdf herunter laden.
Taxitarifverordnung
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Saalfeld‐Rudolstadt
Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt erlässt aufgrund des § 47 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl I.S. 1690), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) und des § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens (PBefZuVO) vom 1. April 1993 (GVBI. S. 259) mit allen Änderungen folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet
1. Diese Verordnung gilt für alle Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt haben.
2. Die festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für den Pflichtfahrbereich. Die Grenzen des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt sind zugleich die Grenzen des Pflichtfahrgebietes im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG.
3. Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann das Entgelt zwischen dem Unternehmer und dem Fahrgast für den Einzelfall frei vereinbart werden. Das Fahrpersonal hat den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die im Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart (§ 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, BOKraft).
§ 2 Beförderungspflicht
1. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht eine Beförderungspflicht.
2. Für die Beförderung von Sachen wird auf den § 15 BOKraft verwiesen.
3. Die Beförderungspflicht umfasst auch die vom Fahrgast mitgeführten Tiere, soweit sie nicht die Ordnung und Sicherheit des Betriebes oder der Mitreisenden gefährden oder eine Gefährdung erwartet werden kann. Entsprechende Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Maulkorb) können vom Fahrer gefordert werden.
§ 3 Beförderungsentgelte
1. Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen für ein Fahrzeug aus
a. dem Grundpreis,
b. dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) Tarif I und Tarif II,
c. den Zuschlägen und
d. dem Wartezeitentgelt zusammen.
2. Die weg- und zeitabhängigen Fortschalteinheiten für das Beförderungsentgelt betragen 0,10 EUR.
3. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über‐ noch unterschritten werden dürfen.
- Tarife
Tarif I | werktags 06.00 – 22.00 Uhr | werktags von 22.00 - 06.00 Uhr sowie an Sonn‐ und Feiertagen |
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Grundpreis | 4,50 EUR | 4,70 EUR |
1. und 2. Kilometer | 5,00 EUR | 5,20 EUR |
ab 3. Kilometer | 3,00 EUR | 3,20 EUR |
ab 4. Kilometer | 2,80 EUR | 3,00 EUR |
Anfahrtsentgelt je km | 2,80 EUR | 3,00 EUR |
Wartezeitentgelt (anteilig, nach Fortschalteinheiten) | 0,75 EUR ab 1. Minute | 0,75 EUR ab 1. Minute |
Dieser Tarif wird berechnet bei:
a. Zielfahrten vom Zustiegsort bis zum Ausstiegsort, die anschließende Rückfahrt ist kostenfrei
b. Abholfahrten vom Zustiegsort bis zum Ausstiegsort
c. Rundfahrten in der Betriebssitzgemeinde vom Zustiegsort bis zum Ausstiegsort, einschließlich evtl. Wartezeiten
Tarif II
Wegstrecke (Kilometerpreis) | 1,50 EUR | 1,70 EUR |
Dieser Tarif wird berechnet bei:
a. Rundfahrten, die außerhalb der Betriebssitzgemeinde beginnen. Die Anfahrt wird nach dem Tarif I berechnet.
4. Bei Anfahrten zu Bestellorten, welche außerhalb der Betriebssitzgemeinde (Ohne Eingemeindungen) liegen und die Beförderung nicht zum Ort des Betriebssitzes zurückgeht oder diesen Ort durchquert, ist ab der Ortstafel der Betriebssitzgemeinde die Anfahrt zu berechnen.
5. Der Mindestfahrpreis entspricht dem Grundpreis und einer Fortschalteinheit.
6. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Besteller und erfolgter Bereitstellung des Fahrzeuges aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist der für die Anfahrt zu ermittelnde Betrag zu erheben.
§ 4 Zuschläge
1. Bei Einsatz eines Großraumtaxis wird ein Zuschlag von 8,00 EUR berechnet. Das Großraumtaxi ist ein PKW mit mehr als 5 zugelassenen Sitzplätzen. Der Zuschlag darf nur angewendet werden, wenn mit diesem Fahrzeug mehr als 4 Personen befördert werden oder wenn der Besteller ausdrücklich dieses Fahrzeug als Großraumtaxi bei der Bestellung angefordert hat.
2. Werden nicht umsetzbare Menschen mit eingeschränkter Mobilität im Rollstuhl mit Taxi-Fahrzeugen, die nach DIN 75078 ausgestattet sind, befördert, wird ein Zuschlag in Höhe von 15,00 EUR berechnet.
3. Im Beförderungsentgelt ist der Transport von Kleintieren, Gepäck sowie von zusammenklappbaren Kinderwagen, zusammenklappbaren Rollstühlen und Blindenhunden abgegolten.
§ 5 Ausnahmen
Krankenfahrten, die auf Grundlage einer behördlich genehmigten Sondervereinbarung oder eines behördlich genehmigten Rahmenvertrages durchgeführt werden, können als Besetztfahrt im Fahrpreisanzeiger eingegeben werden, ohne dass eine Berechnung gegenüber dem Fahrgast erfolgt (Pauschaltarif). Nach der Durchführung der Fahrt erfolgt die Abrechnung, anhand der vertraglichen Regelungen, gegenüber dem Kostenträger. Rahmenverträge beziehungsweise Sondervereinbarungen sind dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt von den Taxiunternehmen vor Vertragsabschluss zur Bestätigung vorzulegen.
§ 6 Beschädigungen oder Verunreinigungen des Fahrzeuges
Die Kosten für die Beseitigung der von Fahrgästen verursachten Verunreinigungen oder Schäden am Taxi und die durch die Beseitigung entstandene Ausfallzeit, sind vom Fahrgast zu ersetzen. Der Fahrgast haftet auch für Schäden, die auf die Mitnahme von Tieren zurückzuführen sind. Die Ausfallzeit wird nach § 3 Wartezeitentgelt berechnet.
§ 7 Taxameter
1. Die Errechnung des Beförderungsentgeltes hat unter Verwendung eines geeichten und ordnungsgemäß arbeitenden Taxameters zu erfolgen, sofern dieses nicht nach § 1 Abs. 3 frei vereinbart wurde. Der Fahrgast muss das vom Taxameter angezeigte Beförderungsentgelt jederzeit ablesen können.
2. Kommt ein pauschales Beförderungsentgelt zustande, dann ist der vereinbarte Betrag mittels einer Pauschaltarifstufe vor Beförderungsantritt und im Beisein des Kunden im Taxameter einzugeben. Bei Beförderungen im Rahmen einer Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) muss die Pauschaltarifstufe ebenfalls, allerdings ohne Eingabe eines Betrages, eingestellt werden.
3. Bei Störung des Taxameters ist das Beförderungsentgelt nach dem Grundpreis und dem Wegstreckenpreis zu berechnen. Die zurückgelegte Wegstrecke ist anhand des Kilometerzählers zu ermitteln. Das Fahrpersonal hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.
4. Die Störung des Taxameters ist vom Unternehmer unverzüglich zu beseitigen. Bei Verletzung der Eichplombe ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.
5. Bei Tarifänderungen haben die Taxiunternehmen eine unverzügliche Nachweispflicht der Nacheichung gegenüber der Genehmigungsbehörde.
§ 8 Fahrziel und Fahrstrecke
Das Fahrpersonal hat die Wegstrecke so zu wählen, dass dabei die verkehrsübliche verwendet wird, es sei denn, der Fahrgast bestimmt einen anderen Beförderungsweg. Die Strecke muss gemäß der StVO entsprechend befahrbar sein und darf nicht über unbefestigte Straßen im Zuge einer Abkürzung führen.
§ 9 Begriffsbestimmungen
- Anfahrten: bestellte Leerfahrten vom Bereitstellungsort des Taxis zum Einsteigeort des Fahrgastes
- Abholfahrten: setzen eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Einstiegsort zu einem bestimmten Fahrtziel
- Wartezeiten: alle Stillstände des Taxis während der Inanspruchnahme, außer der Stillstand wurde durch den Fahrer verschuldet oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug
- Rundfahrten: Beförderungen, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrtzielen und zurückbefördert wird
- Leerfahrten: Beförderungen ohne Fahrgast
§ 10 Allgemeine Vorschriften
1. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit den folgenden Angaben auszustellen:
a. Name und Anschrift des Unternehmers
b. amtliches Kennzeichen bzw. Ordnungsnummer des Fahrzeuges
c.Fahrtstrecke (Abfahrts-/Ankunftsort)
d. Rechnungsbetrag mit ausgewiesenem Mehrwertsteuersatz
e. Datum der Ausstellung und Unterschrift des Fahrpersonals
2. Offensichtlich unter Alkohol oder unter sonstigen Rauschmitteln stehende Personen, bei denen zu erwarten ist, dass von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Fahrpersonals oder der anderen Fahrgäste ausgeht, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
3. Zum Beförderungszeitpunkt geltende infektionsschutzrechtliche Bestimmungen sind gesondert einzuhalten.
4. Diese Tarifverordnung ist im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast, sowie zur Kontrolle berechtigter Personen auf Verlangen vorzulegen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3c und Nr. 4 sowie Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.11.2022 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung vom 18.12.2018 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Nr. 02/19) außer Kraft.
Saalfeld/Saale, 22. September 2022
Siegel
Marko Wolfram
Landrat
Veranstaltungskalender
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