Saalfeld. Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt erlässt am heutigen 3. Dezember 2020 eine Allgemeinverfügung über weitere Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2. Hintergrund ist der Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen vom 1. Dezember 2020. Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt meldet heute insgesamt 332 aktuell Positiv-Getestete und überschreitet damit den 7-Tage-Inzidenz-Wert des RKI von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
Im Folgenden sind die wichtigsten Punkte der Allgemeinverfügung zusammengefasst. Diese tritt am 4. Dezember 2020 in Kraft und ist in vollständiger Fassung auf der Internetseite des Landkreises unter www.kreis-slf.de (Startseite) veröffentlicht.
Veranstaltungen und Versammlungen:
Untersagt ist/sind:
- öffentliche, nicht-öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und Versammlungen durchzuführen oder daran teilzunehmen (dazu zählen auch Vereinsversammlungen bzw. Vereinstreffen)
- Wochenmärkte, Spezialmärkte, Messen und Ausstellungen in geschlossenen Räumen
Gestattet sind:
- Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel,
- religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte (z.B. Gottesdienste)
- Veranstaltungen von politischen Parteien
- dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen (Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder)
- Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
- Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände,
- berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen,
- Trauerfeiern (mit max. 15 Personen zzgl. Trauerredner und Bestattungspersonal)
- Eheschließungen (die Eheschließenden, der Standesbeamte oder der kirchliche Beamte, die Trauzeugen, die Kinder und dem Haushalt der Eheschließenden angehörige Personen können teilnehmen),
- Wochenmärkte und Spezialmärkte unter freiem Himmel.
- Der Besuch oder die Teilnahme an einer Veranstaltung ist nur bei Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung gestattet (ausgenommen davon sind zentrale Redebeiträge auf Veranstaltungen und Versammlungen unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 3 Metern sowie die Eheschließenden).
- Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet.
- Die Durchführung einer Veranstaltung sind nur unter der Bedingung der Gewährleistung der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
Freizeit- und Sportbetrieb
Untersagt ist/sind:
- Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen (bsp. dies betrifft sämtlichen Vereinssport)
- Der Betrieb und die Angebote in Volkshochschulen (ausgenommen sind Onlineangebote oder Kurse, die der Erreichung eines staatlich anerkannten Schulabschlusses dienen).
Gestattet ist:
- der Individualsport ohne Körperkontakt allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes außerhalb von Sportanlagen.
- Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen
Einschränkungen für den Verkauf und Verzehr von alkoholischen Getränken
Untersagt ist/sind:
- Der Verkauf und Ausschank offener alkoholischer Getränke jeglicher Art zum Mitnehmen („außer Haus“/ „to go“).
- Verzehr alkoholischer Getränke jeglicher Art auf folgenden öffentlichen Flächen:
- Marktplatz der Stadt Rudolstadt inkl. der Straßen: Marktstraße, Ratsgasse, Töpfergasse
- Marktplatz, Kirchplatz und Fischmarkt der Stadt Saalfeld inkl. der Straßen: Oberer Straße, Blankenburger Straße, Brudergasse, Köditzgasse, Saalstraße
Carolin Dudkowiak
Presse- und Kulturamt