Saalfeld. Das Gesundheitsamt geht zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass sich die aktuell zuspitzende Situation in den Schulen mit den neuen Landesregeln besser handhaben lasse. Diese sollen ab 1. Dezember in Kraft treten und unter anderem eine Umstellung der Schulen und Kindergärten im Landkreis auf Stufe Gelb bedeuten. Gerade der Wechselunterricht mit kleineren Gruppen würde dann dazu führen, dass die Zahl der Kontaktpersonen im schulischen Umfeld deutlich abnimmt. Unser Ziel ist es, unsere Schulen so lange wie möglich offenzulassen, wenn es das Infektionsgeschehen ermöglicht - mit Rücksicht auf die Kinder und Jugendlichen, aber auch auf unsere Wirtschaft. Wir sind jetzt in einer Stufe der Pandemie angekommen, wo Verständnis, Rücksichtnahme und Disziplin jedes Einzelnen benötigt werden, damit wir möglichst gut durch den Winter kommen.
Bereits in den zurückliegenden Wochen hat unser Gesundheitsamt mit den Schulen und Kindergärten im Landkreis gut zusammengearbeitet. Es ist wichtig, dass die schulischen Einrichtungen in der Krise nicht alleingelassen werden. Auch wenn die Mittel zur Unterstützung im Gesundheitsamt begrenzt sind, ist auch der Landkreis in der Mitverantwortung für die Menschen in der Schulgemeinschaft. Aus dieser Perspektive ist eine konstruktive sowie erweiterte Zusammenarbeit äußerst wichtig und notwendig. Daher soll das im Regelfall übliche Vorgehen transparent dargestellt werden.
Aufgrund der hohen Fallzahlen im Landkreis wird das Gesundheitsamt noch stärker von den Schulen im Landkreis bei der Erfassung der Kontaktpersonen unterstützt. Aufgrund der hohen Dynamik der Pandemie ist es dem Gesundheitsamt derzeit nicht möglich, bei Coronafällen in einer Bildungseinrichtung jedes betroffene Elternteil zu kontaktieren und das Kind in Quarantäne zu versetzen. Ein angepasstes Vorgehen musste in der vergangenen Woche erst entwickelt und erprobt werden.
Künftig soll das Vorgehen im Idealfall folgendermaßen ablaufen:
1. Nach der Mitteilung eines positiven Falles unter den Lehrern oder Schülern einer Einrichtung setzt sich das Gesundheitsamt mit dem Betroffenen in Verbindung und ermittelt die Kontaktpersonen im privaten Umfeld sowie den Kontaktrahmen innerhalb der Schule.
2. Anschließend setzt sich das Gesundheitsamt mit der Schule in Verbindung und nimmt Rücksprache zu dem Fall. Entsprechend des Briefings durch die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes erstellt die Schule eine Kontaktliste entsprechend einer zuvor zugearbeiteten Mustertabelle. In dieser Liste sind nur infektionsverdächtige Kontakte der Kategorie I laut RKI-Richtlinien zu erfassen.
Dies umfasst in jedem Fall die Lehrer und die Schüler einer Klasse, die gemeinsamen Unterricht mit der positiv getesteten Person hatten.
3. Anschließend sendet die Schule die ausgefüllte Liste an das Gesundheitsamt.
4. Daraufhin nimmt das Gesundheitsamt mit der Schule Rücksprache über die notwendige Quarantäne und den festgelegten Quarantänezeitraum.
5. Die Schule informiert dann die Eltern und übermittelt auch den allgemeinen Bescheid zur Quarantäne an die Betroffenen. Mit diesem Musterbescheid haben die Eltern eine erste Information in der Hand, nach der sich gerichtet werden kann, und die bei Bedarf vor Erhalt des individuellen Bescheides für das Kind auch zum Beispiel dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Bei Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ist es möglich zur Betreuung durch ein Elternteil zu gewährleisten. Dieses ist berechtigt, für den Zeitraum der Quarantäne ähnlich den Regeln bei Kindkrank-Tagen das Kind zu Hause zu betreuen. Der Arbeitgeber bekommt nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 56 Abs. 1a IfSG) den Verdienstausfall durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erstattet. Ein Wechsel der Betreuungsperson sollte vermieden werden. Der Kontakt zu den übrigen Haushaltsangehörigen sollte nach Möglichkeit reduziert werden.
6. Über die Dauer der jeweiligen Quarantäne entscheidet weiterhin das Gesundheitsamt auf Basis der gültigen Richtlinien des Robert-Koch-Instituts.
Dieses Vorgehen wird analog in Kindergärten angewendet.
Alle Kontakte sind zur 14-tägigen Selbstbeobachtung aufgefordert und sollten sich bei Symptomen zur Testung an den Hausarzt oder die KV-Abstrichstelle wenden.
Peter Lahann
Presse- und Kulturamt