Saalfeld. Die Bundesregierung hat am 28. November 2023 die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) erlassen, um die rechtliche Stellung von Geflüchteten aus der Ukraine zu sichern und gleichzeitig die Migrationsverwaltung und nachgelagerte Behörden und Sozialverwaltung zu entlasten.
Nach der jüngsten Aktualisierung gelten Aufenthaltserlaubnisse, die am 1. Februar 2024 gültig waren, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen, bis zum 4. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort (§ 2 Absatz 1).
Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine mit Ukrainebezug gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie:
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, oder
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Es ist weder notwendig noch vorgesehen, eine gesonderte Bescheinigung über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Behörden sind angehalten, von der Forderung solcher Nachweise abzusehen. Diese Regelung soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und den Betroffenen Rechtssicherheit bieten. Die Verordnung wird mit nach aktuellem Stand mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft treten.
Peter Lahann
Presse- und Kulturamt