Saalfeld. Seit heute, Freitag, 4. Juli, gilt im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ein Wasserentnahmeverbot aus den Gewässern des Landkreises. Die entsprechende Allgemeinverfügung der Unteren Wasserbehörde wurde am Donnerstag, 3. Juli, im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht. Sie kann auch auf der Internetseite des Landkreises einschließlich der ausführlichen Begründung nachgelesen werden.
Mit der Allgemeinverfügung ist generell die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen, Seen und Teichen mittels einer Pumpvorrichtung zur Bewässerung von Flächen und zum Befüllen von Wasserbecken untersagt. Das gilt also für die Wasserentnahme mithilfe von Pumpen, Schläuchen oder sonstigen Saug- oder Schöpfvorrichtungen.
Das Wasserentnahmeverbot gilt im einzelnen für die Bewässerung von Garten-, Grün,- und Sportflächen sowie für die Befüllung von Pools, Schwimmbecken und privaten Teichen.
Neben diesen generellen Regelungen gelten auch einige fachlich vertretbare Ausnahmen:
So gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung nicht für das Fließgewässer der Saale, da der Fluss über genügend Zuflüsse gespeist wird und damit ausreichend Wasser führt.
Das Verbot gilt auch nicht für die Benutzung von Handgefäßen, also etwa Gießkannen und Eimern, mit ihnen ist das Schöpfen von Wasser aus Bächen, Flüssen, Seen und Teichen weiterhin erlaubt.
Möglich ist auch weiterhin die Bewässerung kommunaler oder öffentlich nutzbarer Sportflächen – allerdings ausschließlich in der Zeit zwischen 21 Uhr abends und 6 Uhr morgens und nur bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und wenn die zulässige Entnahmemenge nicht überschritten wird.
Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist als untere Wasserbehörde sowohl sachlich als auch örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Oktober 2025, sollte sie nicht vorher widerrufen werden.
Die Untere Wasserbehörde reagiert damit auf die aktuelle Entwicklung. Durch unzureichende Niederschlagsmengen im Frühjahr 2025 haben sich in den Fließgewässern niedrige Pegelstände eingestellt. Es besteht die Gefahr, dass bei einer Vielzahl kleinerer Fließgewässer im Landkreisgebiet die Aufrechterhaltung der gewässerökologischen Grundfunktionen nicht mehr gewährleistet ist. Mit dem Wasserentnahmeverbot werden irreversible Schäden von den oberirdischen Gewässern im Kreisgebiet abgewendet.
Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Lebensgrundlage der Bevölkerung. Das Wasserentnahmeverbot ist insgesamt so ausgestaltet, dass die berechtigten Belange der Gewässerbenutzer auf der einen Seite und die Belange des Gewässer- und Naturschutzes auf der anderen Seite zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. Ausnahmeregelungen ermöglichen damit eine Wasserentnahme im vertretbaren Maße.
Martin Modes
Presse- und Kulturamt