Voraussetzungen für die Einbürgerung
Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:
- unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Verkürzung der Aufenthaltszeiten
- Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist des § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von acht auf sieben Jahre verkürzt.
Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
- Eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten von acht auf sechs Jahre ist bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen im Einzelfall möglich.
Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern
Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner
Es werden auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden sein.
Bei Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Kinder
Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden.
In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie zum Beispiel Straffreiheit ebenfalls erfüllt sein.
Wann bekommt ein in Deutschland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Ausländer sind?
Für die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern gilt das Geburtsortprinzip (ius soli). Dazu muss mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
Das heißt, dass diese Kinder mit ihrer Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Die Eltern werden normalerweise nach der Geburt des Kindes vom Standesamt darüber informiert, wenn ihr Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
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Rechte als deutscher Staatsangehöriger
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