Hortgebühren
Für die Hortanmeldung Ihres Kindes erhalten Sie im jeweiligen Hort der Grundschule einen entsprechenden Vordruck. Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir Sie, diesen Vordruck sorgfältig und vollständig auszufüllen. Diese Formulare finden Sie auch unter „Formulare“. Die von Ihnen angegebenen Daten bilden die Grundlage für die Berechnung der Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung.
Die Hortgebühren werden nach folgenden Satzungen und Verordnungen berechnet:
- Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung vom 12.03.2013 (ThürHortKBVO)
- Hortgebührensatzung vom 29.05.2013 (HortGS)
- Hortbenutzungssatzung vom 29.05.2013 (HortBS)
für die Horte in Trägerschaft des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
Damit eine ordnungsgemäße Berechnung der Gebühren erfolgen kann, ist es notwendig, dass alle erforderlichen Bescheide, Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen.
Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern und das Einkommen des Kindes, das den Schulhort besucht. Leben die Eltern getrennt, so gehört abweichend von Satz 1 anstelle des Einkommens der Eltern das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt und das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners zu dem zu berücksichtigenden Einkommen.
Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, wird das Einkommen beider Elternteile zur Berechnung herangezogen.
Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs. Als Grundlage für die Ermittlung des Einkommens wird auf die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) verwiesen. Zum Einkommen gehören auch öffentliche und private Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen. Als Einkommen des Hortkindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrenten.
Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen angerechnet. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei.
Werden aktuelle Nachweise/Bescheide über den Bezug von Leistungen:
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II)
- zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem zwölftem Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylgeld)
- nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag)
vorgelegt, erfolgt über die Dauer des Bezuges dieser Leistung eine Befreiung der Hortgebühr.
Struktureinheiten
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Infomaterial
- Formular: Anmeldung zur Betreuung in den Ferien
- Formular: Anmeldung für den Hort
- Formular: Anmeldung Hort Flüchtlinge
- Formular: Änderungsmeldung für den Hort
- Formular: Einzugsermächtigung für die Hortgebühren
- Hortkostenbeteiligungsverordnung vom 12. März 2013 - Gültige Verordnung
- Hortbenutzungssatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 29. Mai 2013
- Hortgebührensatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 29. Mai 2013
Quick Links
Kontakt
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Schulverwaltung
SB Hortgebühren
Schloßstraße 24
07318 Saalfeld
Tel. 03671 / 823-397, -388, -390
Mail: hortgebuehren@kreis-slf.de
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