Schülerbeförderung
Worum geht es?
§ 4 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchFG) i. V. m. der Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (in den derzeit geltenden Fassungen).
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht für Schüler
1. der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs,
2. des beruflichen Gymnasiums,
3. des Berufsvorbereitungsjahres,
4. der Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht nicht, wenn Schüler Leistungen erhalten, mit denen die Fahrtkosten zum Besuch der Schule bereits gefördert werden.“
Sollten Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten, besteht kein Anspruch auf Schülerbeförderung.
Dies gilt nicht für Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs und der Berufsfachschule, laut Kreistagsbeschluss vom 16.12.2020.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht für die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die den angestrebten Schulabschluss ermöglicht.
Der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt hat in seiner Sitzung am 16.12.2020 die Neufassung der „Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt“ beschlossen.
Ab 1. Januar 2021 erhebt der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt keine Kostenbeteiligung mehr nach § 4 Absatz 3 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen.
Der Selbstkostenanteil von bisher 45 Euro pro Monat entfällt somit ab 01.01.2021.
In der Neufassung der Satzung entfällt jedoch nicht nur der Selbstkostenanteil; sie wurde auch inhaltlich konkretisiert.
Dazu gehören u. a. die Regelungen zu Praktikas und zum Schülerspezialverkehr sowie das Verfahren zur Ausstellung von Busausweisen.
Hinweis zum Anspruch auf Schülerbeförderung beim Besuch der Fachoberschule und des Beruflichen Gymnasiums
Anspruch auf Beförderungs- oder Erstattungspflicht haben die Schüler der zweijährigen Fachoberschule und des Beruflichen Gymnasiums nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die den angestrebten Schulabschluss vermittelt.
Dabei ist nur der Abschluss - Fachhochschulreife bzw. allgemeine Hochschulreife - maßgeblich. Die berufliche Fachrichtung bleibt bei der Schülerbeförderung unberücksichtigt.
Was muss ich tun?
Anspruchsberechtigte Schüler ab Klassenstufe 1 beantragen über das Sekretariat der Schule die Schülermonatskarte für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Was muss ich noch wissen?
Das Schulverwaltungsamt ist für die Schülerbeförderung der Schüler zuständig, welche im Landkreises Saalfeld-Rudolstadt wohnen; mit Ausnahme der Grund- und Regelschulen der Städte Rudolstadt und Saalfeld.
Hinweis für die Schülerbeförderung ab dem Schuljahr 2021/22:
Seit 13.12.2020 ist der Beitritt des Verkehrsunternehmen KomBus GmbH zum Verkehrsverbund Mittelthüringen (VMT) vollzogen, für den andere Tarife und Tarifzonen gelten.
Ab dem Schuljahr 2021/2022 gibt es nicht mehr die klassischen Schülerfahrausweise/Schülerzeitkarten mit Lichtbild, sondern nur noch Schülerzeitkarten ohne Passbild.
Die Schule hat daher jedem Fahrschüler – ab Klassenstufe 1 – einen Schülerausweis auszustellen.
Durch den Besitz eines Schülerausweises entfällt zukünftig auch die Ausstellung bzw. Mitführung einer Schülerkundenkarte der KomBus um kostengünstig Fahrscheine (Schülerwochen bzw. Schülermonatskarten) käuflich zu erwerben.
Die zur Mitfahrt berechtigten Schüler weisen im Linienverkehr ihre personalisierte Schülerzeitkarte vor. Schüler sind nur dann zur Nutzung einer Schülerzeitkarte berechtigt, wenn sie im Besitz eines Schülerausweises mit Lichtbild sind und diesen zu jeder Fahrt im Original mitführen und auf Verlangen dem KomBus Fahr- und Kontrollpersonal vorzeigen.Die Schülerzeitkarten berechtigen im Gültigkeitszeitraum (Schuljahr ausgenommen der großen Ferien) zur Nutzung aller öffentlichen Nahverkehrsmittel - also Bus und Bahn - auf der genehmigten Fahrstrecke zwischen den Tarifzonen des Wohnortes und der Schule. Sollten Schüler auch die Bahn nutzen, ist der neue VMT Schülerfahrausweis auch dafür nutzbar.Sie gelten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes ohne zeitliche Einschränkungen und berechtigen zu einer beliebigen Anzahl von Fahrten im Geltungsbereich.Schülerzeitkarten sind persönlich und nicht übertragbar. Kann ein Schüler seine Schülerzeitkarte nicht vorweisen, so hat er zur Beförderung einen Fahrschein, wie bisher auch, zu lösen.
Struktureinheiten
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Infomaterial
- Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (01.01.2021)
- Formular: Antrag Schülerfahrausweis (allgemein)
- Formular: Antrag Schülerfahrausweis (SBZ)
- Formular: Fahrtkostenabrechnung (bis Klassenstufe 10)
- Formular: Fahrtkostenabrechnung (ab Klasse 11)
- Formular: Fahrtkostenabrechnung (Fachoberschule)
- Formular: Fahrtkostenabrechnung (Praktikum)
- Formular: Fahrtkostenabrechnung (Präsenzunterricht)
- Formular: Antrag Nutzung PKW bei Schülerpraktikum (PKW)
- Formular: Fahrtkostenabrechnung (SBZ)
- Merkblatt Schülerpraktikum
- Auszug ThürSchFG (11.06.2020)
Quick Links
Kontakt
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Schulverwaltung
SB Schülerbeförderung
Schloßstraße 24
07318 Saalfeld
Tel. 03671 / 823-378 und -390
Mail: schuelerbefoerderung@kreis-slf.de
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