Informationen zum Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Masern-Impfschutz bzw. die Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.
Für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen galt zunächst eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2021. Diese wurde ein weiteres Mal verlängert auf den 31. Juli 2022.
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat, wenn kein Nachweis vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit dieses Nachweises bestehen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren und dem Gesundheitsamt entsprechende Daten dieser Personen zu übermitteln*.
Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten senden Sie bitte postalisch an:
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Gesundheitsamt
Rainweg 81
07318 Saalfeld
*weitere wissenswerte Informationen zum Masernschutz finden Sie z.B. unter: www.masernschutz.de
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