Chemikalien-Verbotsverordnung
Geltungsbereich
Die Chemikalien-Verbotsverordnung git für für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen
- Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten,
- Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.
Verbote und Beschränkungen
Die Chemikalien-Verbotsverordnung verbietet bzw. beschränkt das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
Regelungen zur Abgabe
Abschnitt 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten.
Duch § 5 der Chemikalienvervbots-Verordnung werden Anforderungen und Ausnahmen geregelt.
Wer Stoffe oder Gemische für die in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung auf die Erlaubnispflicht verwiesen wird abgeben will oder für Dritte bereitstellen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV der zuständigen Behörde bzw. eines Sachkundenachweises.
Sofern Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische, die nach der VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit
- dem Gefahrenpiktogramm GH506 (Totenkopf)
-
dem Gefahrenpiktogramm GH508 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340 ,H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360 FD, H360Fd, H360Df, H370, H372
abgeben oder bereitstellen, bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis erhält, wer
- die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der die Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen. Zu beachten ist, dass die Sachkunde nur durch Personen erworben werden kann und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird. Die Unternehmen müssen der Behörde jeden Wechsel der sachkundigen Person nach § 11 unverzüglich melden. Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden. Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden und Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keiner Erlaubnis bedürfen
- Apotheken
- Hersteller, Einführer und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Gemische nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben.
Für diese Abgabe reichen die im Folgenden bezeichneten erleichterten Anforderungen aus.
- Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ChemVerbotsV
- Hersteller, Einführer und Händler, welche nur an den o. g. Empfängerkreis nach § 5 Absd. 2 ChemVerbotsV agbegen oder für diesen bereitstellen haben der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
- In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen,
-
die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,
-
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
-
mindestens 18 Jahre alt ist.
-
- Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen,
- Hersteller, Einführer und Händler, welche nur an den o. g. Empfängerkreis nach § 5 Absd. 2 ChemVerbotsV agbegen oder für diesen bereitstellen haben der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
- Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
- Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
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