Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- & Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
Mit der Veröffentlichung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittelgroße Feuerungsanlagen am 19. Juni 2019 (BGBI. I S. 804) ist die 44. BlmSchV am 20. Juni 2019 in Kraft getreten und die 1. BlmSchV wurde geändert. Mit ihrem Inkrafttreten wurde die sogenannte MCPD (Richtlinie (EU) 201512193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft) in deutsches Recht umgesetzt.
Die 44. BImSchV gilt für folgende Anlagen:
- Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
- Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
- gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.
Unter §1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind die Anlagen aufgelistet, die nicht unter diese Verordnung fallen.
Das Anzeigeformular enthält neben den Angaben nach Anhang 1 der 44. BlmSchV auch Angaben zu emissionsrelevanten Änderungen, einen Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage. Dieses ist ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.
Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BlmSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular bereitzustellen.
Anzeigenformular: hier
Wichtig:
Nach § 6 der 44. BlmSchV müssen neue Anlagen, welche ab 01.01.2019 errichtet wurden, unverzüglich und bestehende Anlagen bis spätestens zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden.
Der Betreiber übermittelt das ausgefüllte und unterzeichnete Anzeigeformular dem SG Abfallwirtschaft/Immissionsschutz/Chemikalienrecht des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt per Email (immissionsschutz@kreis-slf.de) oder per Post.
Das SG Abfallwirtschaft/Immissionsschutz/Chemikalienrecht führt nach Rücksendung des Anzeigeformulars das Anzeigeverfahren durch und veranlasst die Aufnahme der Feuerungsanlage in das Anlagenregister. Die Betreiber erhalten eine Information über die erfolgte Registrierung.
An dieser Stelle finden Sie gemäß § 36 Abs. 4 der 44. BImSchV das Anlagenregister des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt.
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
finden Sie hierRennsteig-Schwarzatal
finden Sie hierNaturparkverwaltung Leutenberg
finden Sie hier