Artenschutz
Aufgaben
Die Vorschriften zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) haben das Ziel, die Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.
Dies wird durch den Schutz und die Förderung der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensstätten (§ 44 BNatSchG) gewährleistet. Ebenso erfolgt die Regulierung des Handels mit wildlebenden Arten.
Die erwerbsmäßige Nutzung von gefährdeten Tieren und Pflanzen bedeutet neben dem Verlust und der Zerstörung ihrer Lebensräume eine der größten Gefahren für die Tier- und Pflanzenwelt. Als Folge des internationalen Handels sind viele Arten in ihrem Bestand bedroht. Um dieser Gefahr zu begegnen wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen verabschiedet.
Den unteren Naturschutzbehörden obliegen als zuständige Behörden die Dokumentations-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben des handelsrelevanten Artenschutzes.
Schwerpunkte des Artenschutzvollzuges:
- Bearbeitung von artenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesnaturschutzgesetz (insbesondere §§ 44 und 45 BNatSchG)
- Schutz Gebäude bewohnender Tierarten
- Ahndung von Verstößen gegen § 4 BArtSchV – Verbotene Handlungen
- Vollzug Art. 8 EG-VO über die Vermarktung von Arten sowie deren Ein- und Ausfuhr
- Erteilung von EG-Bescheinigungen (früher CITES) nach Art. 10 EG-VO und Überwachung der
Kennzeichnung
- Prüfung von Haltungsvoraussetzungen nach § 7 BArtSchV
Ansprechpartner
Kontaktieren Sie uns gern per Mail an naturschutz@kreis-slf.de oder telefonisch unter folgenden Nummern.
Sachgebietsleiter(in) Naturschutz
✆ 03672 823-829
Sachbearbeiter(in) Naturschutz
✆ 03672 823-824
Sachbearbeiter(in) Naturschutz
✆ 03672 823-812
Formulare
Hinweisblätter
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