Equidenpässe
Seit Mitte 2000 müssen alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel) beim Verbringen zu pferdesportlichen Veranstaltungen, beim Verkauf oder bei Grenzübertritten (innergemeinschaftliches Verbringen) einen von der zuständigen Stelle ausgestellten Pass zwingend mitführen; bloße Ausritte sind nicht unter "Verbringen" zu verstehen.
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN) in 48231 Warendorf hat sich bereit erklärt, Equiden, die nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind oder die nicht an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, d. h. die sonstigen Zucht- und Nutzequiden, auch zu registrieren und den Equidenpass auszustellen. Verantwortlich zeichnen dafür die regionalen Zuchtorganisationen.
Da auch Pferde grundsätzlich geschlachtet werden können, sind bereits für eingetragene und registrierte Pferde vorhandene Pässe um ein Kapitel "Arzneimittelbehandlung" zu ergänzen. Dieses Kapitel ist auch Bestandteil der für "sonstige Einhufer" vollkommen neu auszustellenden Equidenpässe.
Der Eigentümer hat in den Pass einzutragen, ob das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht. Die Entscheidung "nicht zur Schlachtung bestimmt" ist unwiderruflich und gilt auch bei einem Verkauf des Tieres weiter; sie wird amtlich bestätigt.
Entscheidet sich der Eigentümer für die "Schlachtung", dürfen einige Medikamente nicht eingesetzt werden, bei anderen muss der Tierarzt die Behandlung im Teil III-B vermerken, da Wartefristen bis zur Schlachtung eingehalten werden müssen. Diese Entscheidung kann widerrufen werden.
Bei einem Verkauf des Pferdes muss der neue Besitzer die getroffene Entscheidung immer gegenzeichnen. Er kann den Status von einem "Lebensmitteltier" zu einem "Nicht-Lebensmitteltier" ändern.
Eine Passausfertigung erhält der Antragsteller, die zweite Passausfertigung verbleibt beim Veterinäramt, das den Pass mit der Identifizierungsnummer des Equiden und der Entscheidung des Tierhalters zur Arzneimittelbehandlung erfasst.
Struktureinheit
Veranstaltungskalender
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